Kirchlicher Kindergarten kann Betrieb gewerblicher Art sein
Der Kläger, ein evangelisch-lutherischer Kirchenkreis, erwarb von einer in seinem Bezirk liegenden Kirchengemeinde ein mit Kapelle, Gemeindehaus, Pastorat und Kindergarten bebautes Grundstück. Die Verwaltung des Kindergartens hatte der Kläger bereits zuvor übernommen, wobei die Trägerschaft einschließlich der religionspädagogischen Betreuung der Kinder zunächst bei der Gemeinde verblieben war. Nach Veräußerung des Grundstücks ließ der Kläger die vorhandenen Gebäude mit Ausnahme des Pastorats abreißen und einen neuen und größeren Kindergartenbau errichten. Im Kaufvertrag wurde die Unterhaltung des christlich geprägten Kindergartens auf den Kläger übertragen.
Der 3. Senat entschied, dass der Erwerbsvorgang nicht gemäß § 4 Nr. 1 GrEStG steuerfrei gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient.
Für den Übergang einer öffentlichen-rechtlichen Aufgabe aus Anlass der Grundstücksveräußerung i. S. d. § 4 Nr. 1 GrEStG genüge es zwar, wenn die konkret auf dem veräußerten Grundstück ausgeübte öffentlich-rechtliche Aufgabe auf den Erwerber übergehe. Das sei bei der Übertragung der Trägerschaft für einen kirchlichen Kindergarten von einer Kirchengemeinde auf den Kirchenkreis der Fall. Die Unterhaltung des Kindergartens sei (kirchlich-) öffentlich-rechtliche Aufgabe.
Der Steuerbefreiung stehe allerdings entgegen, dass das übertragene Grundstück überwiegend zum Betrieb gewerblicher Art (BgA) genutzt werde. Für die Bestimmung des Begriffs griff der 3. Senat auf die Definition in § 4 Abs. 1 KStG zurück, nach der alle Einrichtungen BgA sind, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben, ohne dass die Absicht, Gewinn zu erzielen und eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erforderlich sind.
Im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des BFH zu kommunalen Kindergärten kommt der 3. Senat unter Berücksichtigung auch des verfassungsrechtlichen Schutzes der Selbstverwaltung kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts zu dem Ergebnis, die Grenze zum BgA und damit zur Steuerpflicht werde von kirchlichen Einrichtungen dort überschritten, wo sie mit ihren Angeboten und Leistungen in einen Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Anbietern treten und der Bezug zum kirchlichen Verkündigungsauftrag demgegenüber zurücktrete. Bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nehme die religiöse Betreuung der Kinder beispielsweise durch wöchentliche Andachten keinen derart großen Raum ein und verursache keinen derartigen Mehraufwand, dass die Kinderbetreuung selbst nur eine Art Nebentätigkeit wäre. Aus Sicht der Eltern als Kunden des Kindergartens sei die Tagesbetreuung ihrer Kinder vielmehr die Hauptleistung und -tätigkeit des Kindergartenträgers.
Der 3. Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az beim BFH, II R 11/13).
FG Hamburg, Urteil v. 5.2.2013, 3 K 74/12
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
238
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
201
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
122
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
105
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
93
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
87
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
81
-
Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019
03.07.2026
-
Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
-
Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht
02.07.2026
-
Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026
-
Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
02.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026