Keine Grunderwerbsteuer bei unmittelbarem Beteiligungserwerb
Der Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist grundsätzlich nicht grunderwerbsteuerpflichtig, denn die Personengesellschaft
bleibt Eigentümerin des Grundstücks. Das gilt auch, wenn ein Grundstück von einer Personengesellschaft auf eine andere übertragen wird, die Beteiligungsverhältnisse aber vor und nach der Übertragung deckungsgleich sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG).
In dem aktuellen Urteilsfall vor dem FG Hamburg waren an einem Immobilienfonds in der Rechtsform GbR zunächst zu 94,48% Treugeber über eine Treuhand-GmbH beteiligt. Der von der Treuhand-GmbH gehaltene Anteil ging zu einem späteren Zeitpunkt auf die Treugeber selbst über. Insolvenzbedingt schieden weitere Gesellschafter aus, sodass die Beteiligungsquote der ehemaligen Treugeber im Wege der Anwachsung auf über 95 % anstieg. Das FG Hamburg entschied, dass hier keine Gewerbesteuer zu erheben sei.
Beim BFH ist ein Verfahren unter Aktenzeichen II R 3/17 anhängig.
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