Nichtrechtsfähige Stiftung unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer

Hintergrund: FA besteuert nichtrechtsfähige Stiftung
Die Stadt A ist Trägerin der nichtrechtsfähigen Stiftung "B". Diese Stiftung wurde aufgrund eines Testaments aus 1858 des verstorbenen B errichtet, in welchem B der Stadt ein Landgut zur Verwaltung in einer Stiftung vermachte. Die Erträge sollten für die Nachkommen des B und - im Fall deren Aussterbens - für Bürgerkinder verwendet werden. In 2005 setzte das FA für die Stiftung Ersatz-ErbSt in Höhe von rund 2 Mio. EUR nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fest. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage der Stadt mit der Begründung ab, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sprächen für die Anwendung der Regelung zumindest in den Fällen, in denen Träger der Stiftung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Denn andernfalls bliebe das auf Dauer in der Stiftung gebundene Vermögen über Generationen hinweg erbschaftsteuerfrei.
Entscheidung: Nichtrechtsfähige Stiftung ist keine Familienstiftung
Der BFH widerspricht dem FG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt der ErbSt in Zeitabständen von 30 Jahren das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung). Damit soll verhindert werden, dass in Familienstiftungen gebundenes Vermögen auf Generationen der ErbSt entzogen wird. Die Regelung fingiert dazu in Abständen von 30 Jahren einen Generationenwechsel, bei dem der Erblasser 2 Kinder hinterlässt. Nach der Auffassung des BFH erfüllt allerdings eine nicht rechtsfähige Stiftung nicht den Begriff der Familienstiftung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Denn der Ersatz-ErbSt unterliegt das Vermögen der Stiftung. Eine nichtrechtsfähige Stiftung besitzt jedoch kein eigenes Vermögen, welches der Ersatz-ErbSt unterliegen könnte. Damit bezieht sich § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nur auf rechtsfähige Stiftungen und schließt solche ohne Rechtsfähigkeit aus. Denn nur eine rechtsfähige Stiftung kann Träger von eigenem Vermögen sein. Der BFH hob daher die ErbSt-Festsetzung und das abweichende FG-Urteil auf und gab der Klage statt.
Hinweis: Keine Vergleichbarkeit mit Vermögensmassen ausländischen Rechts
Der BFH schließt sich der ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung an. Aus der Gleichstellung von (nichtrechtsfähigen) Vermögensmassen ausländischen Rechts mit den rechtsfähigen Stiftungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2, § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG) und aus der Bestimmung dieser Vermögensmassen als Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) lässt sich die Einbeziehung der nichtrechtsfähigen Stiftung in den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht begründen. Der Gesetzgeber wollte damit eine Besteuerungslücke bei Vermögensmassen ausländischen Rechts schließen. Damit wurde jedoch nicht die Gleichstellung von inländischen Vermögensmassen mit rechtsfähigen Stiftungen sowie ihre Erwerber- und Steuerschuldnerschaft angeordnet. Im Übrigen weist der BFH darauf hin, dass die Ersatz-ErbSt nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsgemäß ist (BVerfG, Beschluss v. 8.3.1983, 2 BvL 27/81, Haufe Index 74448).
BFH, Urteil v. 25.1.2017, II R 26/16, veröffentlicht am 15.3.2017
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