Bei einem Reihengeschäft ist die erste Lieferung auch dann steuerfrei, wenn der erste Abnehmer einem Beauftragten eine Vollmacht zur Abholung und Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet erteilt, die Kosten für die Beförderung aber vom zweiten Abnehmer getragen werden.

Entscheidungsstichwörter

Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerfreiheit im Reihengeschäft

Leitsatz

Bei einem Reihengeschäft mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten ist die erste Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung auch dann gemäß § 6a UStG steuerfrei, wenn der erste Abnehmer einem Beauftragten eine Vollmacht zur Abholung und Beförderung des gelieferten Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet erteilt, die Kosten für die Beförderung aber vom zweiten Abnehmer getragen werden (Abgrenzung zu Abschn. 31a Abs. 8 Satz 2 UStR 2005/Abschn. 3.14 Abs. 8 Satz 2 UStAE).

Normenkette

UStG 2005 § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a

UStDV 2005 § 17a

Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 und Art. 28c

Verfahrensgang

FG Nürnberg vom 10. November 2009  2 K 1696/2008 (EFG 2010, 913)

Urteil v. 11.8.2011, V R 3/10, veröffentlicht am 19.10.2011