Hotelfrühstück: Eigenständige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt (FG)
Sachverhalt:
Die Klägerin unterhielt ein Hotel mit einem angeschlossenem Restaurant. In den USt-VA Januar und Februar 2010 erklärte sie sowohl dem Regelsteuersatz wie auch dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Umsätze. In einer Anlage wies sie darauf hin, dass sie die Hotelfrühstücksleistungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterworfen habe.
Das zuständige Finanzamt erließ Änderungsbescheide für die beiden Voranmeldungszeiträume und unterwarf die Frühstücksleistungen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Die dagegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Frühstückleistungen stellen nach Auffassung des Gerichts eigenständige Leistungen dar, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und damit nicht unter den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG fallen.
Nach der zum 1.1.2010 in Kraft getretenen Reduzierung des Steuersatzes für die Vermietung von Wohn- oder Schlafräumen für die kurzfristige Beherbergung von Fremden unterliegen nur die Leistungen dem ermäßigten Steuersatz, die unmittelbar der Vermietung dienen. Bei einer Leistung gegenüber Individualreisenden, die in der Übernachtungsmöglichkeit und in der Möglichkeit besteht, ein Frühstück einzunehmen, handelt es sich nicht um Haupt- und Nebenleistung, da beide Leistungen unterschiedliche Bedürfnisse befriedigen (Schlafmöglichkeit einerseits und Nahrungsaufnahme andererseits). Beide Leistungen können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Es sei nach Auffassung des Gerichts auch üblich, dass Reisende das Frühstück außerhalb des Hotels einnehmen würden.
An dieser Sichtweise ändert auch die Vereinbarung eines Pauschalpreises nichts. In diesem Fall sei das Entgelt aufzuteilen, eine einheitliche Leistung kann nicht durch ein Pauschalentgelt geschaffen werden.
Praxishinweis:
Das Urteil des Sächsischen FG betrifft einen aktuellen Streitfall, der sicher erst abschließend vom BFH geklärt werden wird: Stellen die Übernachtungsleistungen und das Hotelfrühstück eine einheitliche Leistung dar, die seit dem 1.1.2010 dem ermäßigten Steuersatz unterliegt oder liegen selbstständige Leistungen vor, die unterschiedlich zu besteuern sind. Das FG stärkt in seinem Urteil die Sichtweise der Verwaltung, die das Frühstück dem Regelsteuersatz unterwirft.
Das Sächsische FG hat sich nur am Rande mit dem Urteil des BFH (BFH, Urteil v. 15.1.2009, V R 9/06, BStBl II 2010, 433 – Nichtanwendungserlass gem. Schreiben v. 4.5.2010) auseinandergesetzt. In diesem Urteil hatte der BFH Übernachtungsleistungen und Verpflegungsleistungen als eine einheitliche Leistung angesehen – allerdings ging es in diesem Urteil nur um die Frage der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung. Das FG lehnte eine Anwendung dieser Rechtsgrundsätze deshalb ab, weil es in dem vom BFH entschiedenen Fall um weitergehende Pauschalangebote handelte und nicht nur um Frühstück und Übernachtung. Während sich bei Reisen, bei denen sich an das Frühstück weitere Programmteile anschließen, etwa gemeinsame touristische Erlebnisse oder eine gemeinsame Tagungsteilnahme, ggf. auch kombiniert mit weiteren Mahlzeiten wie Mittag- und/oder Abendessen, fehlt es bei Individualübernachtungen mit Frühstück an einer Verklammerung beider Leistungen, die die eine (Frühstück) als Nebenleistung der anderen (Übernachtung) erscheinen lassen.
Allerdings hatte der BFH seine Überlegungen unter anderem auch auf den nur relativ geringen Entgeltsanteil der im Pauschalpreis enthaltenen Verpflegungsleistungen bei einer Halb- oder Vollpension gestützt und deshalb eine Nebenleistung angenommen. Bei nur einer Frühstücksleistung ist der im Pauschalpreis enthaltene Verpflegungsanteil noch geringer, sodass erst recht von einer Nebenleistung auszugehen sein müsste. Auch erscheint die Argumentation, dass auch Reisende ein Frühstück außerhalb des Hotels einnehmen würden und deshalb getrennte Leistungen vorliegen würden, nicht unbedingt einschlägig.
Grundsätzlich bieten Hotels den Kunden Leistungen an, die die Kunden in Anspruch nehmen können oder nicht sowie gleichartige Leistungen auch außer Haus in Anspruch nehmen können. Soweit diese Leistungsangebote aber zu einem Pauschalangebot gebündelt werden, würde aus Sicht eines Durchschnittsbetrachters dies doch eher durch die Übernachtungsleistung geprägt sein. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in dieser Sache entscheiden wird.
Das FG hat gegen das Urteil die Revision zugelassen.
Sächsisches FG, Urteil v. 14.12.2010,3 K 1116/10.
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