Die Übertragung einer bewirtschafteten Fläche führt zu einem Entnahmegewinn, wenn die Fläche einem landwirtschaftlichen Betrieb – und nicht nur einer Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke – zuzuordnen war.

Hintergrund:

Die Mutter (M) von A und B war Eigentümerin eines 7 850 qm großen Grundstücks mit einem Wohngebäude. Das Grundstück war zum 1.1.1935 als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet worden. M entrichtete Beiträge an die Landwirtschaftskammer und die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Es ist allerdings nicht mehr feststellbar, ob sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen jemals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt hat.

Im Streitjahr 2001 übertrug M den Grundbesitz im Wege der vorweggenommen Erbfolge auf A und B. Die auf B übertragene Parzelle hatte einen Wert von 219.000 EUR.

Bei der ESt-Veranlagung der M für 2001 ging das FA davon aus, dass der Grundbesitz land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gewesen ist. Die Übertragung der Parzelle auf B sei daher als Entnahme zu beurteilen und führe zu einem entsprechenden Entnahmegewinn

aus Land- und Forstwirtschaft. - A und B (als Erben der inzwischen verstorbenen M) waren dagegen der Auffassung, dass die Grundstückflächen immer nur für den Eigenbedarf bewirtschaftet wurden. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) seien nicht erzielt worden.

Entscheidung des BFH:

Der BFH ist der Auffassung des FA gefolgt.

Er geht davon aus, dass eine Entnahme des auf B übertragenen Grundstücks anzunehmen ist, wenn das Grundstück zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehörte. Der Betrieb muss im zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung noch bestanden haben und die Verbindung des Grundstück mit dem Betrieb durfte nicht bereits früher beendet worden sein. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall gegeben.

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb setzt eine selbstständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird. Kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt dagegen vor, wenn wegen einer sehr geringen Nutzfläche nur solche Erträge erzielt werden können, wie sie ein (privater) Gartenbesitzer in der Regel für Eigenbedarfszwecke erzielt.

Auf der Grundlage der im Streitfall gegebenen objektiven Beweisanzeichen kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Rechtsvorgänger der M einen landwirtschaftlichen Betrieb - auch im einkommensteuerlichen Sinne - unterhalten haben und dass die Grundstücke in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben sind, solange sie nicht entnommen wurden oder der Betrieb aufgegeben wurde. Auch ein späterer Übergang zur Eigenbedarfsbewirtschaftung ändert daran nichts.

Anmerkung:

Die Entscheidung, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist in Grenzfällen schwierig zu treffen. Anhaltspunkte können sich aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, aus der Einheitsbewertung und aus der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder anderen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen ergeben. Lag nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohnteil und Wirtschaftsteil vor und überstieg die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze von 3000 Quadratmeter, ist auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen.

Urteil v. 5.5.2011, IV R 48/08, veröffentlicht am 20.7.2011