Keine AdV der neuen Grundsteuer ohne besonderes Aussetzungsinteresse
In den vergangenen Wochen sind beim FG Berlin-Brandenburg zahlreiche Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden eingegangen. Die Antragsteller argumentieren überwiegend, dass die gesetzlichen Bewertungsvorschriften zur Grundsteuer verfassungswidrig seien, und fordern daher einen Zahlungsaufschub bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung. Auffällig ist, dass viele dieser Anträge nahezu wortgleich formuliert sind – offenbar basieren sie auf Informationen, die über einen YouTube-Kanal verbreitet werden.
Aussetzungsinteresse muss bestehen
Das Gericht hat die bislang entschiedenen Fälle als unzulässig zurückgewiesen. Wie bereits der für Berliner Finanzämter zuständige 3. Senat des FG (vgl. News) entschied nun auch der für Brandenburger Finanzämter verantwortliche 16. Senat, dass allein verfassungsrechtliche Zweifel an einer Norm nicht ausreichen, um eine Aussetzung der Vollziehung zu rechtfertigen. Vielmehr müsse der Antragsteller ein besonderes berechtigtes Interesse an einem vorläufigen Rechtsschutz darlegen, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Gesetzes hinausgeht. Dafür sei eine detaillierte Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Rechtsschutzsuchenden erforderlich, die in den bisher geprüften Fällen stets fehlte.
Beschwerde beim BFH
In einer ähnlichen Entscheidung des 3. Senats (Beschluss v. 21.2.2025, 3 V 3178/24) wurde mittlerweile Beschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. II B 19/25 [AdV]).
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.3.2025, 16 V 16040/25, Pressemeldung v. 25.3.2025
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