Gewerbesteuerpflicht von Behandlungen im Rahmen einer Psychotherapeutenausbildung

Die Klägerin ist eine GmbH, die Psychotherapeuten ausbildet. Neben Schulungsräumen unterhält sie auch psychotherapeutische Ambulanzen, in denen gesetzlich krankenversicherte Patienten von Auszubildenden unter fachlicher Aufsicht behandelt werden. Über diese Behandlungen rechnet die Klägerin mit den gesetzlichen Krankenkassen über die kassenärztliche Vereinigung ab. Sie behandelte sowohl die Anmeldegebühren der Auszubildenden als auch die Erlöse aus den Behandlungsleistungen als umsatzsteuer- und als gewerbesteuerfrei. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Klägerin zwar insgesamt umsatzsteuerfreie Leistungen erbringe, jedoch mit den Behandlungsleistungen der Gewerbesteuer unterliege.
Dies sah das Gericht ebenso und wies die Klage ab. Von der Gewerbesteuer seien berufsbildende Einrichtungen - wie die der Klägerin - nur nach § 3 Nr. 13 GewStG befreit, soweit ihre Leistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei seien. Hierunter fielen nur die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen. Die Klägerin erbringe mit den Behandlungsmaßnahmen zwar auch Ausbildungsleistungen gegenüber ihren Schülern, die hierdurch die für die Berufsausbildung notwendigen Praxiserfahrungen sammeln könnten. Die hierin liegenden nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen erbringe sie jedoch allein gegenüber den Patienten, mit denen eine eigenständige Rechtsbeziehung bestehe. Nur hierfür werde sie von den Krankenkassen vergütet, nicht aber für die damit im Zusammenhang stehenden Ausbildungsmaßnahmen. Eine Betrachtung als einheitlicher Vorgang scheide daher aus.
Die Klägerin könne sich für Zwecke der Gewerbesteuer auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen, wonach mit der Aus- und Fortbildung verbundene Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit seien. Diese Regelung entfalte nur Bindungswirkung für das Umsatzsteuerrecht. Auch eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 GewStG scheide vorliegend aus.
FG Münster, Urteil v. 31.8.2015, 9 K 2097/14 G
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