Gewerbesteuerpflicht von Behandlungen im Rahmen einer Psychotherapeutenausbildung
Die Klägerin ist eine GmbH, die Psychotherapeuten ausbildet. Neben Schulungsräumen unterhält sie auch psychotherapeutische Ambulanzen, in denen gesetzlich krankenversicherte Patienten von Auszubildenden unter fachlicher Aufsicht behandelt werden. Über diese Behandlungen rechnet die Klägerin mit den gesetzlichen Krankenkassen über die kassenärztliche Vereinigung ab. Sie behandelte sowohl die Anmeldegebühren der Auszubildenden als auch die Erlöse aus den Behandlungsleistungen als umsatzsteuer- und als gewerbesteuerfrei. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Klägerin zwar insgesamt umsatzsteuerfreie Leistungen erbringe, jedoch mit den Behandlungsleistungen der Gewerbesteuer unterliege.
Dies sah das Gericht ebenso und wies die Klage ab. Von der Gewerbesteuer seien berufsbildende Einrichtungen - wie die der Klägerin - nur nach § 3 Nr. 13 GewStG befreit, soweit ihre Leistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei seien. Hierunter fielen nur die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen. Die Klägerin erbringe mit den Behandlungsmaßnahmen zwar auch Ausbildungsleistungen gegenüber ihren Schülern, die hierdurch die für die Berufsausbildung notwendigen Praxiserfahrungen sammeln könnten. Die hierin liegenden nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen erbringe sie jedoch allein gegenüber den Patienten, mit denen eine eigenständige Rechtsbeziehung bestehe. Nur hierfür werde sie von den Krankenkassen vergütet, nicht aber für die damit im Zusammenhang stehenden Ausbildungsmaßnahmen. Eine Betrachtung als einheitlicher Vorgang scheide daher aus.
Die Klägerin könne sich für Zwecke der Gewerbesteuer auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen, wonach mit der Aus- und Fortbildung verbundene Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit seien. Diese Regelung entfalte nur Bindungswirkung für das Umsatzsteuerrecht. Auch eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 GewStG scheide vorliegend aus.
FG Münster, Urteil v. 31.8.2015, 9 K 2097/14 G
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
319
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
309
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
297
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
234
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
220
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
184
-
Anschrift in Rechnungen
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Teil 1 - Grundsätze
143
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026
-
Alle am 8.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
08.01.2026
-
Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
08.01.2026
-
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Angestelltentätigkeit für Bistum
05.01.2026
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025