Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei Psychotherapeutenausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Erlöse aus der Behandlung von Patienten durch Auszubildende, die die Ausbildungseinrichtung im Rahmen der Psychotherapeutenausbildung erzielt, fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21; GewStG § 3 Nr. 13

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in Gänze mit ihren Leistungen gemäß § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes 2002 (GewStG 2002) von der Gewerbesteuer befreit ist.

Die Klägerin, eine GmbH, ist ein Institut, das im Bereich der Psychotherapeutenausbildung tätig ist. Sie bietet entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) eine Kombination aus Theorie- und Praxisstunden an. Die Bezirksregierung N erkannte die Klägerin zu diesem Zweck als Ausbildungsstätte i.S. des § 6 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) an. Die Ausbildung umfasst 4.200 Stunden und besteht aus

  • einer praktischen Tätigkeit,
  • einer theoretischen Ausbildung,
  • einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision und
  • einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befähigt.

Die Klägerin gewährleistet die Ausbildung in allen vier Ausbildungsbereichen. Die monatlichen Kosten für die Ausbildung betrugen 330 €. Darin sind 600 Theorie- und 120 Selbsterfahrungsstunden enthalten. Von den Gebühren abgedeckt sind zudem sämtliche Unterrichtsmaterialien, das einwöchige Prüfungstraining und die Kosten für die mündliche Abschlussprüfung.

Zur Gewährleistung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch –Gesetzliche Krankenversicherung– (SGB V) genannten Personen erteilte der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk N am 17.3.2000 der Klägerin als Ausbildungsstätte i.S. des § 6 PsychThG eine Institutsermächtigung gemäß § 117 Abs. 2 SGB V. Die Ermächtigung erstreckt sich auf Behandlungsverfahren, die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6a SGB V anerkannt sind, sofern die Krankenhausbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Der Zulassungsausschuss beschränkte die Institutsermächtigung auf 16 Ausbildungsplätze pro Jahr in Vollzeit für das Vertiefungsgebiet „Verhaltenstherapie”.

Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung einerseits und der … (zwecks Neutralisierung wurden die aufgeführten Krankenkassen entfernt), sowie der Klägerin wurde am 2.3.2004 ein Vertrag über die Durchführung der vom Zulassungsausschuss erteilten Ermächtigung geschlossen. Die Vergütung der in der Ambulanz der Klägerin bzw. in ausgelagerten Stellen gemäß § 6 Abs. 3 PsychThG erbrachten Leistungen richtete sich ab dem 1.1.2003 nach der zwischen der Ambulanz und den Verbänden der Krankenkassen in Westfalen-Lippe gemäß § 120 Abs. 3 Satz 4 SGB V abgeschlossenen Vereinbarung (§ 9 Abs. 2 des Vertrages). Die Durchführung der Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgte über die Kassenärztliche Vereinigung (§ 9 Abs. 3 des Vertrages). Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf dessen Ausdruck in der Gerichtsakte Bezug genommen.

Zur Vorlage beim Finanzamt (FA) bescheinigte die Bezirksregierung N der Klägerin mit Verfügung vom 7.2.2006, dass diese gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG 2005) mit der Bildungsmaßnahme „Weiterbildung in Verhaltenstherapie” ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite. Bei unveränderter Fortführung der genannten Leistung gelte diese widerrufliche Bescheinigung für die Zeit ab 1.1.2006.

In den Streitjahren 2009 bis 2011 unterhielt die Klägerin an zwei Standorten in N Räumlichkeiten, in denen sowohl Schulungsräume als auch psychotherapeutische Ambulanzen vorgehalten wurden. In der Ambulanz werden Patienten behandelt, die gesetzlich krankenversichert sind. Die Ausbildungsteilnehmer werden bei der von ihnen durchgeführten Therapiemaßnahme und in schwierigen Behandlungssituationen von dem Ambulanzleiter und Supervisoren unterstützt. Vier psychologische Psychotherapeuten führen die Fachaufsicht durch.

Die Teilnehmer erhalten von der Institutsambulanz oder der Lehrpraxis, in der sie tätig werden, für die von ihnen abzuleistenden Behandlungsstunden ein Honorar in Höhe von 20 €. Dieses stellen sie der Ambulanz oder der Lehrpraxis unter Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 2005 in Rechnung.

In den Streitjahren erwirtschaftete die Klägerin durch die Behandlungen folgende Erlöse:

2009

… €

2010

… €

2011

… €.

Die Klägerin beließ ...

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