Gewinnrealisierung bei Umschuldung von Fremdwährungsdarlehen
Sachverhalt: Finanzamt will Kursgewinn besteuern
Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der Anschaffung eines Schiffs in US-Dollar abgeschlossen hatte. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von 12 Jahren und wurde von einem Bankenkonsortium gewährt. Daneben nahm ein Kommanditist der Klägerin ein Darlehen zur Finanzierung seiner Beteiligung auf. Nach Ablauf von ca. 4 Jahren nahm die Klägerin bei einer der Konsortialbanken ein neues Darlehen auf. Vereinbarungsgemäß sollten die ursprünglichen Darlehen der Klägerin und des Kommanditisten in das neue Darlehen „übergehen“. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die ursprünglichen Darlehen getilgt und ein neues Darlehen aufgenommen wurde. Aufgrund der Wechselkursentwicklung errechnete das Finanzamt einen Kursgewinn aus der Darlehenstilgung. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung: Neuer Schuldgrund geschaffen
Das Gericht lehnte die Klage als unbegründet ab. Entwickelt sich der Wechselkurs bei Fremdwährungsverbindlichkeiten für den Steuerpflichtigen günstig, d. h. dass der zu tilgende Betrag reduziert wird, ist die Verbindlichkeit handels- und steuerrechtlich weiterhin mit ihren ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen. Im Fall einer Umschuldung oder Novation erlischt allerdings die alte Verbindlichkeit und eine neue Verbindlichkeit entsteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht lediglich die Laufzeit des ursprünglichen Darlehens verlängert wird, sondern ein neuer Schuldgrund geschaffen wird.
Praxishinweis: Keine Gewinnauswirkung bei Euro-Darlehen
Im Urteilsfall waren das neue und das zuvor aufgenommene Darlehen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht identisch. Es gab unterschiedliche Darlehensgläubiger und Schuldner und der Verwendungszweck wich ab. Bei der Tilgung des ursprünglichen Darlehens wurde ein Gewinn aufgrund der Wechselkursentwicklung erzielt. Wäre das ursprüngliche Darlehen in Euro aufgenommen worden, wäre die Tilgung ohne Gewinnauswirkung.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 23.2.2016, 8 K 272/14
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