Gewerbesteuerlicher Freibetrag bei Gesellschaften

Das FG Münster hat entschieden, dass einer GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, kein Freibetrag von 24.500 EUR für Zeiträume vor der Aufnahme zu gewähren ist.

In dem Urteilsfall klagte eine GmbH vor dem FG Münster. Zum 18.12.2015 nahm die GmbH eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf. Das Finanzamt teilte den Gewinn für 2015 anteilig auf Zeiträume vor und nach der Gründung der Mitunternehmerschaft auf und gewährte den  gewerbesteuerlichen Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 EUR nur für den auf die letzten 14 Tage des Jahres entfallenden Gewinn, der sich auf ca. 1.000 EUR belief. Die GmbH wollte jedoch den Freibetrag für den kompletten Jahresbeginn in Anspruch nehmen und begründete dies damit, dass sie während des gesamten Jahres Schuldnerin der Gewerbesteuer geblieben sei. Die Klage blieb erfolgslos.

Kapitalgesellschaften können den Freibetrag nicht in Anspruch nehmen 

Das FG Münster vertritt die Auffassung, dass der Gewerbesteuermessbetrag nicht an die persönliche, sondern an die sachliche Steuerpflicht anknüpfe und bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts, den Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer aufzuteilen. Der Freibetrag gilt für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften. Beim BFH ist die Revision unter dem Aktenzeichen III R 68/18 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 18.10.2018, 10 K 4079/16 G, veröffentlicht am 17.12.2018

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