Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2a GrEStG

Von der Vorschrift des § 1 Abs. 2a Satz 6 GrEStG wird nur der Gesellschafterwechsel durch Erbfolge erfasst.

Bei der Klägerin handelte es sich um eine GbR mit den Gesellschaftern Herrn B, Frau B1 (beide zu 50 % am Vermögen beteiligt) und der B & C GmbH, die nicht am Vermögen der GbR beteiligt war. Die GbR war Eigentümerin von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden. B ist verstorben. Durch notariellen Vertrag verzichtete B1 gegenüber den Testamentsvollstreckern des verstorbenen B auf das durch Ehevertrag vertraglich eingeräumte Recht, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der GbR die Zahlung von einem bestimmten Betrag verlangen zu können. Sodann veräußerte B1 den 50 %-igen Anteil an der GbR an Frau C1. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass C1 sich verpflichte, B1 von grundstücksbezogenen Darlehensverbindlichkeiten in bestimmter Höhe freizustellen. C1 verpflichtete sich, an B1 einen bestimmten Betrag zu zahlen.

Erbvertrag und Nachlassregelungen 

Durch weiteren Vertrag zwischen Herrn C und dem Testamentsvollstrecker betreffend den Nachlass von B wurde festgestellt, dass C das ihm durch Erbvertrag eingeräumte Recht habe, die Übertragung aller B jetzt und/oder zukünftig gehörenden Beteiligungen an der GbR zu verlangen und dass C sein Übernahmerecht ausgeübt habe. Es wurde vereinbart, dass ein zwischen B und C abgeschlossener Erbvertrag aufgehoben werde. Dafür wurden Vermächtnisse vereinbart. 

In Erfüllung der sich aus der Ausübung des Übernahmerechtes ergebenden Verpflichtungen vereinbarten C und die Testamentsvollstrecker für den Nachlass des B, dass jenem alle im entsprechenden Vertrag beschriebenen Rechte, soweit sie dem verstorbenen B zugestanden haben und nunmehr Teil des Nachlasses seien, übertragen werden. Entsprechend der zwischen B und den C getroffenen Vereinbarung, wonach für die Übertragung ein Entgelt in Höhe des Verkehrswertes zu zahlen sei, verpflichtete sich C als Gegenleistung für die Übertragung an die Erbin von B ein bestimmtes Entgelt zu zahlen.  Die Ablösung von auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten sollten in hälftiger Höhe auf das zu zahlende Entgelt angerechnet werden.

Gesonderte Feststellung für die Grunderwerbsteuer

Nach einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zum Ergebnis, dass eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vorzunehmen sei und erließ einen Feststellungsbescheid vom 20.1.2016, gestützt auf § 1 Abs. 2a GrEStG.

Gegen diesen Feststellungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, dass der Anteilserwerb durch Herrn C einen Erwerb von Todes wegen darstelle und daher bei der Ermittlung der Grenze von 95% außer Acht zu lassen sei. Dem kam das Finanzamt nicht nach. Gegen die Einspruchsentscheidung richtete sich die Klage.

Anteilserwerb wurde zurecht bei der Grunderwerbsteuer berücksichtigt 

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung hat das Finanzamt zu Recht den Erwerb des hälftigen Anteils an der GbR durch C als Auslöser für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG behandelt. Demnach sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a Satz 6 GrEStG nicht erfüllt. Es begründet dies u.a. damit, dass auch wenn zum Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Vermächtnisse zählen, dieses jedoch dem Begünstigten nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben verschafft, insbesondere auf Übertragung eines Gegenstandes; es verschafft nicht, so wie bei der Erbfolge gemäß § 1922 BGB, den Gegenstand selbst. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2a Satz 6 GrEStG wird nur der Erwerb des Anteils (selbst) erfasst, also der Gesellschafterwechsel durch Erbfolge gemäß § 1922 BGB, das heißt, der unmittelbare Wechsel in die Gesellschafterstellung. Die Revision wurde vom Finanzgericht zugelassen, Az. beim BFH II R 45/18.

FG Köln, Urteil v. 9.5.2017, 5 K 2303/16, Haufe Index 13079043

Schlagworte zum Thema:  Grunderwerbsteuer, Erbrecht