Geschäftsführerhaftung: Bestellung vorläufiger Sachwalter

Das FG Münster hat entschieden, dass Geschäftsführer grundsätzlich auch für Zeiträume der Eigenverwaltung in Haftung genommen werden können.

Im entschiedenen Fall hatten die Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG einen Insolvenzantrag gestellt und die Eigenverwaltung beantragt. Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet wurde, bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Sachwalter. Das Finanzamt nahm die Geschäftsführer für im Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Umsatzsteuerrückstände der KG in Haftung. 

Widerspruch des vorläufigen Sachwalters unerheblich

Nach dem Urteil des FG Münster waren die Kläger trotz Stellung des Insolvenzantrags und Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung als Geschäftsführer weiterhin zur Zahlung der Steuerrückstände unter Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung verpflichtet. Auch ein mündlicher Widerspruch des vorläufigen Sachwalters ändere daran nichts, da die Zahlung von Steuerrückständen nicht dem Widerspruchsrecht eines vorläufigen Sachwalters ohne Zustimmungsvorbehalt unterliege.

FG Münster, Urteil v. 16.5.2018, 7 K 783/17.

Schlagworte zum Thema:  Geschäftsführung, Insolvenz, Umsatzsteuer