Geschäftsführender Gesellschafter: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung (SG)
Die klagende GmbH betreibt eine Fahrschule. Der Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter der GmbH ist Fahrlehrer und "verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs" im Sinne des FahrlG. Die Deutsche Rentenversicherung stellte durch Bescheid fest, dass die GmbH für ihren geschäftsführenden Gesellschafter Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe, da dieser keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe und deshalb seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Die Klägerin erhob Klage und trug vor, ihr geschäftsführender Gesellschafter habe mit 20,4 % der Stimmanteile über eine Sperrminorität verfügt. Ob Geschäftsanteile zivilrechtlich wirksam abgetreten worden seien, sei unerheblich.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Für die Abgrenzung, ob die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder in Selbständigkeit ausgeübt werde, sei nach ständiger Rechtsprechung der Umfang der Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft und das Ausmaß des sich daraus ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft wesentliches Merkmal. Maßgeblich sei, ob ein geschäftsführender Gesellschafter über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile oder zumindest eine Sperrminorität verfüge.
Andernfalls sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit ausschließen würden. Für einen maßgeblichen Einfluss eines geschäftsführenden Gesellschafters auf die Gesellschaft genüge die formunwirksame Abtretung von Gesellschaftsanteilen nicht. Für besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit ausschließen könnten, reiche es nicht aus, dass der geschäftsführende Gesellschafter als "verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs" im Sinne des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen bestellt sei.
(SG Stuttgart, Urteil v. 28.04.2011, S 25 R 977/09)
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