Geschäftsführender Gesellschafter: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung (SG)
Die klagende GmbH betreibt eine Fahrschule. Der Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter der GmbH ist Fahrlehrer und "verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs" im Sinne des FahrlG. Die Deutsche Rentenversicherung stellte durch Bescheid fest, dass die GmbH für ihren geschäftsführenden Gesellschafter Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe, da dieser keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe und deshalb seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Die Klägerin erhob Klage und trug vor, ihr geschäftsführender Gesellschafter habe mit 20,4 % der Stimmanteile über eine Sperrminorität verfügt. Ob Geschäftsanteile zivilrechtlich wirksam abgetreten worden seien, sei unerheblich.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Für die Abgrenzung, ob die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder in Selbständigkeit ausgeübt werde, sei nach ständiger Rechtsprechung der Umfang der Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft und das Ausmaß des sich daraus ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft wesentliches Merkmal. Maßgeblich sei, ob ein geschäftsführender Gesellschafter über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile oder zumindest eine Sperrminorität verfüge.
Andernfalls sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit ausschließen würden. Für einen maßgeblichen Einfluss eines geschäftsführenden Gesellschafters auf die Gesellschaft genüge die formunwirksame Abtretung von Gesellschaftsanteilen nicht. Für besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit ausschließen könnten, reiche es nicht aus, dass der geschäftsführende Gesellschafter als "verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs" im Sinne des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen bestellt sei.
(SG Stuttgart, Urteil v. 28.04.2011, S 25 R 977/09)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
385
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
214
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
212
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
163
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
124
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
90
-
5. Gewinnermittlung
90
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
88
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
-
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
-
Rückforderung einer auf ein "Insolvenzanderkonto" eingegangenen Zahlung
22.06.2026
-
Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
19.06.2026
-
Alle am 18.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
18.06.2026
-
Nutzung von Nebengebäuden beeinflusst Berechnung der Grundsteuer nicht
18.06.2026
-
Postlaufzeiten und Zugangsvermutung
17.06.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
16.06.2026
-
Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen
16.06.2026
-
Keine Kapitaleinkünfte bei unentgeltlicher Ratenzahlungsvereinbarung
15.06.2026