Gebühr für Zwangskontoauszug unzulässig
In seiner bereits am 8. April verkündeten Entscheidung erklärte das Gericht eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für unzulässig: Nach ihren Geschäftsbedingungen ist die Deutsche Bank berechtigt, Kunden «Kontoauszüge und Kontoabschlüsse durch die Post oder in sonstiger Weise zugehen zu lassen, wenn diese 30 Bankarbeitstage lang nicht abgerufen wurden». Hierfür «kann die Bank ein Entgelt in Rechnung stellen», das sich auf 1,94 Euro belief.
Zwar gibt es ähnliche Gebührenklauseln für sogenannte Zwangskontoauszüge auch bei anderen Banken und Sparkassen. Doch im Fall Deutsche Bank kam das Landgericht zu dem Schluss: Hole ein Kunde die Kontoauszüge nicht ab, verlange er damit nicht automatisch deren Zusendung (Az.: 2-25 O 260/10). Die Verbraucherzentrale erklärte, das Urteil habe keine unmittelbare Auswirkung auf Kunden anderer Banken.
Ein Sprecher der Deutschen Bank sagte: «Die Deutsche Bank muss die Urteilsbegründung zunächst prüfen. Unabhängig davon wird die Deutsche Bank das Entgelt für den automatischen Ausdruck von Kontoauszügen vorerst nicht mehr erheben.» Erfahrungsgemäß hole die Mehrzahl der Kunden regelmäßig ihre Kontoauszüge ab.
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