Voller Freibetrag für Inlandserwerb auch bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht
Zwar enthält das deutsche Erbschaftsteuerrecht in § 16 Abs. 2 ErbStG eine Regelung, die in solchen Fällen lediglich einen Freibetrag von 2.000 EUR vorsieht. Diese Vorschrift verstößt aber gegen die Kapitalverkehrsfreiheit als höherrangiges europäisches Recht und ist daher nicht anzuwenden.
Im Streitfall hatte die in der Schweiz wohnende Klägerin von ihrem ebenfalls in der Schweiz lebenden Ehemann Grundstücke in Deutschland mit einem Wert von knapp 380.000 EUR geerbt. Das übrige - nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegende - Erbe belief sich auf ca. 6,4 Mio. Schweizer Franken. Erbschaftsteuer in der Schweiz wurde von der Klägerin nicht erhoben. Für das in Deutschland gelegene Grundvermögen begehrte die Klägerin den für Eheleute bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht geltenden Freibetrag von 500.000 EUR. Demgegenüber wollte das Finanzamt zunächst nur einen Freibetrag von 2.000 EUR ansetzen, den es später - nach dem Wertverhältnis der in Deutschland vererbten Grundstücke zum gesamten angefallenen Erbe - noch auf 27.811 EUR erhöhte (sog. "fractional residence taxation").
Der 11. Senat hat der weitergehenden Klage stattgegeben und den Erbanfall in Deutschland als in vollem Umfang steuerfrei angesehen. Der Erwerb unterlag zwar nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, weil sowohl die Klägerin als auch der Erblasser keine Inländer, sondern gebietsfremde Personen waren. Dennoch konnte die Klägerin den vollen Freibetrag für unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb beanspruchen, weil der EuGH bereits mit Urteil vom 17.10.2013 (Rs. C-181/12, Welke) die in § 16 Abs. 2 ErbStG angeordnete Herabsetzung des Freibetrags bei fehlendem Wohnsitz im Inland für europarechtswidrig erklärt hatte. Das Finanzgericht sah es als unerheblich an, dass der Klägerin der volle Freibetrag bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur im Zusammenhang mit der Besteuerung des gesamten Erbes und damit unter Ansatz einer wesentlich breiteren Bemessungsgrundlage gewährt worden wäre.
Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen und inzwischen unter dem Az. II R 53/14 beim BFH auch eingelegt worden.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.7.2014, 11 K 3629/13
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