Voller Freibetrag für Inlandserwerb auch bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht
Zwar enthält das deutsche Erbschaftsteuerrecht in § 16 Abs. 2 ErbStG eine Regelung, die in solchen Fällen lediglich einen Freibetrag von 2.000 EUR vorsieht. Diese Vorschrift verstößt aber gegen die Kapitalverkehrsfreiheit als höherrangiges europäisches Recht und ist daher nicht anzuwenden.
Im Streitfall hatte die in der Schweiz wohnende Klägerin von ihrem ebenfalls in der Schweiz lebenden Ehemann Grundstücke in Deutschland mit einem Wert von knapp 380.000 EUR geerbt. Das übrige - nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegende - Erbe belief sich auf ca. 6,4 Mio. Schweizer Franken. Erbschaftsteuer in der Schweiz wurde von der Klägerin nicht erhoben. Für das in Deutschland gelegene Grundvermögen begehrte die Klägerin den für Eheleute bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht geltenden Freibetrag von 500.000 EUR. Demgegenüber wollte das Finanzamt zunächst nur einen Freibetrag von 2.000 EUR ansetzen, den es später - nach dem Wertverhältnis der in Deutschland vererbten Grundstücke zum gesamten angefallenen Erbe - noch auf 27.811 EUR erhöhte (sog. "fractional residence taxation").
Der 11. Senat hat der weitergehenden Klage stattgegeben und den Erbanfall in Deutschland als in vollem Umfang steuerfrei angesehen. Der Erwerb unterlag zwar nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, weil sowohl die Klägerin als auch der Erblasser keine Inländer, sondern gebietsfremde Personen waren. Dennoch konnte die Klägerin den vollen Freibetrag für unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb beanspruchen, weil der EuGH bereits mit Urteil vom 17.10.2013 (Rs. C-181/12, Welke) die in § 16 Abs. 2 ErbStG angeordnete Herabsetzung des Freibetrags bei fehlendem Wohnsitz im Inland für europarechtswidrig erklärt hatte. Das Finanzgericht sah es als unerheblich an, dass der Klägerin der volle Freibetrag bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur im Zusammenhang mit der Besteuerung des gesamten Erbes und damit unter Ansatz einer wesentlich breiteren Bemessungsgrundlage gewährt worden wäre.
Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen und inzwischen unter dem Az. II R 53/14 beim BFH auch eingelegt worden.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.7.2014, 11 K 3629/13
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
300
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
278
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
276
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
187
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
152
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
135
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
131
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
123
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026