Förderung der Open-Source-Software als Zweckbetrieb
Hintergrund: Vorträge zur Fortentwicklung von Open-Source-Software
Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke (Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe). Nach seiner Satzung fördert er die Nutzung freier Software i. S. d. "Open Source Definition" und die Möglichkeit der freien Kommunikation sowie die Bereitstellung von Informationen in Datennetzen. Für die allgemeine und berufliche Bildung stellt der Verein selbstlos Dienste, Informationen und Software zur Verfügung. Im Mittelpunkt steht das System "E", eine freie Software, für die der Quellcode frei verfügbar ist und ohne Einschränkungen benutzt werden darf. In erster Linie dient das System der Erstellung von Webseiten. Der Verein veranstaltet jährlich zwei Veranstaltungen für die Anwender und Programmierer des Systems. Die Konferenzen bestehen aus Vorträgen, Diskussionen und gemeinsamer Programmierung in Zusammenhang mit dem System. Um die Gebühren für die Teilnehmer niedrig zu halten, wurde ein Sponsoring-Programm aufgesetzt. Nach den Vorgaben des Dachverbands dürfen die Konferenzen nur von Organisationen veranstaltet werden, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Für das Streitjahr 2010 betrugen die Einnahmen des Vereins aus Ticketverkauf und Sponsoring rund 50.000 EUR.
Das FA ging davon aus, der Verein habe einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Kongressveranstalter begründet. Die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs lägen nicht vor. Dementsprechend setzte das FA KSt und den GewSt-Messbetrag fest. Für die USt wandte es den Regelsteuersatz an. Dem folgte das FG und wies die Klage ab.
Entscheidung: Vorträge haben belehrenden Charakter und können einen Zweckbetrieb begründen
Bei den Konferenzen handelt es sich unstreitig um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 AO, da der Verein damit Einnahmen erzielt. Entgegen der Auffassung des FA und des FG liegen außerdem aber auch die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 8 AO vor. Danach sind Volkshochschulen und andere Einrichtungen Zweckbetriebe, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen. Somit handelt es sich bei dem Verein um eine andere steuerbegünstigte Einrichtung in diesem Sinne. Denn mit den Vorträgen anlässlich der Kongresse führte der Verein überwiegend Veranstaltungen belehrender Art durch, da Vorträge naturgemäß belehrenden Charakter haben und an die Veranstaltungen belehrender Art keine besonderen inhaltlichen Anforderungen zu stellen sind.
Die USt-Befreiung verlangt ein höheres Vortragsniveau
Der BFH hat zwar für die Befreiung von der USt nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG entschieden, dass nicht alle Kurse zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten in den Anwendungsbereich des Steuerbefreiungstatbestands fallen, sondern nur Kurse, die ein gewisses Niveau erreichen (Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung; BFH, Urteil v. 27.4.2006, V R 53/04, BStBl II 2007, 16). Es kann dahinstehen, ob im Streitfall diese Voraussetzungen erfüllt sind. Denn die Anforderungen an die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind auf § 68 Nr. 8 AO nicht übertragbar. Der BFH hob daher das von einer engeren Auslegung ausgehende Urteil des FG auf und gab der Klage für die KSt- und GewSt-Befreiung in vollem Umfang statt.
Ermäßigter USt-Satz setzt Wettbewerbsneutralität voraus
Hinsichtlich der begehrten Steuersatzermäßigung auf 7 % für Zweckbetriebe gemeinnützigen Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG verwies der BFH den Fall an das FG zurück. Denn der ermäßigte Steuersatz kommt nur dann in Betracht, wenn ein Zweckbetrieb nicht in Wettbewerb zu anderen Unternehmen tritt, die vergleichbare Leistungen zum allgemeinen Steuersatz anbieten. Der ermäßigte Steuersatz ist nur dann anwendbar, wenn es zu keiner oder einer nur geringen Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung kommt. Dazu fehlten allerdings ausreichende Feststellungen. Das FG hat den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens von Wettbewerbsverzerrungen weiter aufzuklären.
Hinweis: Begünstigte Vortragsveranstaltungen
Wichtig ist, dass der BFH für das Vorliegen eines Zweckbetriebs hinsichtlich der Veranstaltungen belehrender Art keine besonderen inhaltlichen Anforderungen stellt. Es genügt somit, dass überhaupt Vorträge gehalten werden. Denn ein Vortrag hat als solcher bereits belehrenden Charakter. Bloße Tischgespräche dürften dafür allerdings nicht ausreichen. Anders ist es bei der Steuerbefreiung für die USt. Hier müssen die Veranstaltungen einem gewissen fachlichen Niveau entsprechen.
BFH, Urteil v. 21.6.2017, V R 34/16, veröffentlicht am 11.10.2017
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
704
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
677
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
617
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
582
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
580
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
458
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
445
-
Anschrift in Rechnungen
403
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
385
-
Teil 1 - Grundsätze
370
-
Alle am 31.10.2024 veröffentlichten Entscheidungen
31.10.2024
-
Negatives Einlagenkonto bei Ausscheiden eines typisch stillen Gesellschafters
30.10.2024
-
Anschluss-Außenprüfung bei einer großen Anwaltsgesellschaft
29.10.2024
-
Neue anhängige Verfahren im Oktober 2024
29.10.2024
-
Übertragung eines verpachteten Betriebs gegen Versorgungsleistungen oder unter Vorbehaltsnießbrauch
28.10.2024
-
Besonderheiten bei der Abfindungsversteuerung von Grenzgängern
28.10.2024
-
Vorlage von Mietverträgen und Nebenkostenrechnungen
28.10.2024
-
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
25.10.2024
-
Alle am 24.10.2024 veröffentlichten Entscheidungen
24.10.2024
-
Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude
24.10.2024