Firmenjet ist von Energiesteuer befreit
In dem nunmehr entschiedenen Fall hatte eine Tochtergesellschaft eines international tätigen Konzerns die alleinige Aufgabe, ein Firmenflugzeug zu betreiben und das dafür erforderliche Personal anzustellen. Neben Trainings- und Werkstattflügen führte die Gesellschaft fast ausschließlich Flüge für das Management des Konzerns und seiner Tochtergesellschaften durch. Die Gesellschaft beantragte beim Hauptzollamt die Vergütung der für den Treibstoff bezahlten Energiesteuer, soweit dieser für dienstliche Flüge verwendet worden war. Dies wurde ihr versagt, weil die Gesellschaft kein gewerbliches Luftfahrtunternehmen betreibe. Denn sie führe nur „innerbetriebliche“ Flüge für andere Konzerngesellschaften durch.
Der Zollsenat des FG sprach der Gesellschaft die Steuerbefreiung zu. Da sie Flüge für andere Konzerngesellschaften durchgeführt habe, diene ihr Flugzeug gewerblichen Zwecken. Es komme nicht darauf an, ob die Gesellschaft luftverkehrsrechtlich als Luftfahrtunternehmen zugelassen sei und auch andere Passagiere befördern dürfe. Die Gesellschaft erfülle daher die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Energiesteuer. Danach dürften bestimmte Kraftstoffe steuerfrei in Luftfahrzeugen verwendet werden. Ausgenommen sei lediglich die private nichtgewerbliche Nutzung. Für diese sei aber keine Steuervergütung beantragt worden.
FG Düsseldorf, Urteil v. 27.6.2012, 4 K 4372/08 VE
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