Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Krankentransporter
In dem Urteilsfall vor dem FG Münster ging es um ein Mehrzweckfahrzeug, das über neun Sitzplätze, eine Rollstuhlverladerampe und Rasterschienen zur Verankerung von Rollstühlen verfügt. Das Fahrzeug enthält von außen zudem eine Aufschrift, die in Großbuchstaben auf das Krankentransportunternehmen der Klägerin hinweist.
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG
Mit diesem Transporter befördert die Klägerin täglich körperlich oder geistig Behinderte sowie sturzgefährdete Patienten. Aus Sicht des FG Münster erfüllt das Fahrzeug sämtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 KraftStG.
FG Münster, Urteil v. 25.1.2018, 6 K 159/17 Kfz, veröffentlicht am 15.3.2018
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