FG Münster: Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Krankentransporter

Ein Fahrzeug, das zur Krankenbeförderung genutzt wird, ist auch dann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn es nicht ausschließlich für dringende Soforteinsätze verwendet wird.

In dem Urteilsfall vor dem FG Münster ging es um ein Mehrzweckfahrzeug, das über neun Sitzplätze, eine Rollstuhlverladerampe und Rasterschienen zur Verankerung von Rollstühlen verfügt. Das Fahrzeug enthält von außen zudem eine Aufschrift, die in Großbuchstaben auf das Krankentransportunternehmen der Klägerin hinweist. 

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG

Mit diesem Transporter befördert die Klägerin täglich körperlich oder geistig Behinderte sowie sturzgefährdete Patienten. Aus Sicht des FG Münster erfüllt das Fahrzeug sämtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 KraftStG. 

FG Münster, Urteil v. 25.1.2018, 6 K 159/17 Kfz, veröffentlicht am 15.3.2018

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