Betriebsübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch
Vorbehaltsnießbrauch bei Betriebsübertragung
In dem Urteilsfall ging es um einen Freizeitpark. Die Mutter des Klägers übertrug diesen zum 31.12.1995 an den Kläger, behielt sich aber einen lebenslänglichen Nießbrauch zurück. Entsprechend führte sie den Park auch ab dem 1.1.1996. Erst zum 31.12.2002 verzichtete die Mutter auf ihr Nießbrauchsrecht und der Kläger führte ab 2003 die Buchwerte fort.
Forderungen gegen eine GmbH
Strittig war die Behandlung von Forderungen gegen eine GmbH, die im Betriebsvermögen der Mutter waren. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war der Kläger. Die Mutter schrieb die Forderungen im Jahr 1999 gewinnmindernd ab. 2004 wies die GmbH wieder ein positives Kapital aus. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass im Hinblick auf die Forderungen für die Streitjahre 2004 bis 2008 Wertaufholungen vorzunehmen seien. Doch der Kläger war der Ansicht, dies hätte bereits zum 31.12.2002 durch die Mutter erfolgen müssen. Die Klage vor dem FG Münster war erfolgreich. Das FG entschied, dass eine Wertaufholung nicht vorzunehmen sei, da die Forderungen zu keinem Zeitpunkt Betriebsvermögen des Klägers geworden seien.
FG Münster, Urteil v. 20.9.2019, 11 K 4132/15 E,G, veröffentlicht am 15.1.2020
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