Kundenkarten mit Punktegutschriften
Die im Einzelhandel tätige Klägerin ist Partnerunternehmen der A-Card GmbH. Den Inhabern einer A-Card gewährt die Klägerin bei einem Einkauf in der Regel für 2 Euro Umsatz des Bruttobetrages einen Punkt, der einen Cent wert ist. Diese Punkte werden von der A-Card GmbH für jeden einzelnen Kunden auf seinem Punktekonto gutgeschrieben. Zum Zeitpunkt des "ersten Einkaufs" kann der Kunde noch nicht über die dadurch erworbenen Punkte verfügen; diese sind technisch bedingt frühestens am Folgetag für den Kunden verfügbar. Der Kunde hatte im Streitjahr verschiedene Möglichkeiten zur Verwendung seiner erworbenen A-Card-Punkte:
- Er konnte diese bei einem weiteren Einkauf bei der Klägerin oder bei einem weiteren Partnerunternehmen der A-Card GmbH an Zahlungs statt einlösen (sog. Instore redemption),
- er konnte die Punkte spenden,
- er konnte sie gegen Dienst- oder Sachleistungen bei externen Lieferanten eintauschen und
- er konnte sie verfallen lassen.
Die „instore redemption“ stellt dabei in der Praxis die zumeist genutzte Möglichkeit zur Einlösung der Punkte dar, 90 % werden auf diesem Weg eingelöst. Die Möglichkeit der Barauszahlung des Gegenwerts der Punkte bestand im Streitjahr für die Kunden nicht.
Punkte-Clearing als Entgeltsminderung
Die Abrechnung der gesammelten und eingelösten Punkte der Kunden zwischen der Klägerin und der A-Card GmbH erfolgte gesammelt durch die A-Card GmbH als Systemanbieter in einem monatlichen "Punkte-Clearing" gegenüber der Klägerin. Der von der Klägerin zu zahlende Betrag errechnete sich dabei aus dem Wert der im jeweiligen Abrechnungszeitraum bei der Klägerin ausgegebenen Punkte abzüglich des Wertes der in diesem Zeitraum bei der Klägerin eingelösten Punkte. Diese Zahlungen (Punkte-Clearing) behandelte die Klägerin als Entgeltsminderungen. Eine dahingehende Unterscheidung, ob diese Punkte später von den Kunden durch die instore redemption oder anderweitig eingelöst wurden, erfolgte nicht. Das Finanzamt erkannte die Entgeltminderung nicht an, u. a. weil bei den Zahlungen das allgemeine Werbeinteresse der Klägerin im Vordergrund stünde.
Nachträgliche Minderung der Bemessungsgrundlage
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt hat zu Unrecht eine nachträgliche Minderung der Bemessungsgrundlage wegen der Bezahlung des Gegenwerts der an Kunden ausgegebenen Punkte durch die Klägerin aus dem A-Card System verneint. Da die Gutschrift der Punkte auf dem Kundenkonto bei der A-Card GmbH im Streitfall immer erst mindestens einen Tag nach dem "ersten Einkauf" erfolgte und der Kunde erst ab diesem Zeitpunkt darüber verfügen konnte, steht fest, dass durch die Ausgabe der Punkte keine unmittelbare Verminderung des zu zahlenden Entgelts bei dem „ersten Einkauf“ eingetreten war. Vielmehr hat sich die Bemessungsgrundlage nachträglich zu dem Zeitpunkt gemindert, in dem die Klägerin im Rahmen des Punkte-Clearings mit dem Gegenwert der Punkte durch die A-Card GmbH belastet wurde. Diese Minderung trat auch unabhängig von der späteren Verwendung der Punkte ein, denn der Kunde konnte über den Gegenwert der Punkte im Rahmen seiner vertraglichen Vereinbarungen mit der A-Card GmbH frei verfügen, sei es zum Beispiel durch die Bezahlung bei einem späteren Einkauf oder durch den Eintausch mit einer Sachprämie.
Finanzverwaltung: Voraussetzungen für Entgeltminderung
Zum "Payback-System" gibt es eine klare Beschlusslage der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (vgl. OFD Frankfurt v. 5.11.2012, S 7200 A - 219 - St 111, Haufe Index 3744560). Danach wird, wie auch das Finanzgericht ausführt, eine Entgeltminderung zwar grundsätzlich anerkannt, allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen. Voraussetzung ist danach insbesondere die vollständige Wahlfreiheit des Kunden hinsichtlich der Form der Rabattgewährung. Das Finanzgericht verweist auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach es die zu berücksichtigende wirtschaftliche Realität gebiete, dass die Möglichkeit der Verwendung als unbares Zahlungsmittel durch den Kunden bei einem späteren Einkauf als Wahlmöglichkeit zur Annahme einer Entgeltminderung ausreicht (vgl. EuGH, Urteile v. 7.10.2010, C-53/09 und C-55/09 sowie vom 28.6.2007, C-73/06).
BFH muss entscheiden
Es liegt nun am Bundesfinanzhof, im Rahmen des Revisionsverfahrens über die Umsatzbesteuerung des Kundenkartensystems im Streitfall abschließend zu entscheiden (Az. beim BFH: V R 42/17).
Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Leistungen der A-Card GmbH – zum Beispiel für die Ausstellung der Karten und die Führung der Kundenkonten – separat mit der Klägerin als Partnerunternehmen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen abgerechnet wurden. Außerdem ist für den Fall der Rückgewähr des Gegenwerts der Punkte durch die A-Card GmbH an die Klägerin als Einzelhändlerin (wegen deren Verfalls aufgrund einer fehlenden Einlösung durch Kunden) zu beachten, dass dies zu einer weiteren (zweiten) Berichtigung des Entgelts führt. Im Streitjahr war dies allerdings noch nicht relevant, weil das Programm erst im Streitjahr startete und die Punkte erst nach drei Jahren verfallen.
FG München, Urteil v. 23.8.2017, 3 K 1271/16, Haufe Index 11289051
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