FG Hamburg: Beratungsleistungen einer Verbraucherzentrale

Das FG Hamburg hat entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Beratungsleistungen einer Verbraucherzentrale anzuwenden ist.

Die Verbraucherzentrale ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Die Finanzbehörde hatte entschieden, dass die entgeltliche Vertretung von Einzelinteressen einschließlich der individuellen Rechtsberatung durch Verbraucherzentralen nicht in den steuerbegünstigten Bereich als Zweckbetrieb gehöre und entsprechende Umsätze dem regulären Umsatzsteuersatz unterlägen. 

Im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht

Das FG Hamburg sieht das anders und gibt der Klägerin recht: Die entgeltlichen Beratungsleistungen sind demnach als im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht angesehen und unterliegen daher dem ermäßigten Steuersatz. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. BFH V R 4/18).

FG Hamburg, Urteil v. 15.11.2017, 1 K 2/16, veröffentlicht mit Newsletter des FG Hamburg v. 29.3.2018

Schlagworte zum Thema:  Steuersatz, Umsatzsteuer, Verbraucherschutz