Erweiterte Kürzung trotz erhaltener Ablösungszahlung
Das Finanzamt versagte einer GmbH & Co. KG die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Begründet wurde das damit, dass in den Betriebseinnahmen auch eine Zahlung des Mieters für eine einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages noch vor dem Einzug des Mieters in weitere bisher von ihm nicht genutzte Räume enthalten war. Zudem würde die vorgesehene Mitvermietung einer Restaurantausstattung als Betriebsvorrichtung eine Kürzung ausschließen.
Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung
Dies wird vom FG anders gesehen; es hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Demnach stehen Erträge aus bzw. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte der erweiterten Kürzung nicht entgegen. Die Umschreibung "Verwaltung und Nutzung eigenen Grundvermögens" ist weit auszulegen; eine engere Auslegung entlang der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG wird vom FG abgelehnt. Vielmehr umfasst eine Fruchtziehung auch eine Ablösungszahlung als eine Art von Schadensersatz für eine unterbleibende Vermietung, denn der Abschluss eines Kausalgeschäfts ist aus Vermietersicht der erste Schritt zur Vermietung. Die Beendigung dieser rechtlichen Basis unter Leistung einer Ausgleichszahlung ist folglich bereits der Nutzung von Vermögen i. S. einer Fruchtziehung zuzuordnen.
Auch das zweite Standbein der finanzamtlichen Argumentation hielt nicht stand. Denn Betriebsvorrichtungen setzen begrifflich voraus, dass die betreffenden Anlagen in einer besonderen Beziehung zum gegenwärtig im Gebäude ausgeübten Betrieb stehen. Eine kürzungsschädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen liegt deshalb nicht vor, solange in dem vermieteten Gebäude noch kein Betrieb des Mieters unterhalten wird oder die Anlagen noch nicht eingebaut waren. Bis zu einer tatsächlichen Nutzung liegen noch keine Vorrichtungen vor, die zu einer Betriebsanlage gehören.
Revision zugelassen
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sofern das Finanzamt diese nutzt, wird der BFH erstmals darüber befinden können, ob Erträge aus und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags schädlich sind.
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