Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Entscheidung des FG im vereinfachten Verfahren
Hintergrund
Die Familienkasse setzte gegenüber A Hinterziehungszinsen in Höhe von 25 EUR fest. Dagegen wandte sich A mit der Klage. Sie trug vor, sie sei zwar bereit, die 25 EUR zu zahlen, wehre sich aber gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Das Verfahren wurde auf den Einzelrichter übertragen. Dieser wies die Beteiligten in einem Schreiben darauf hin, dass das Gericht "alsbald ein Urteil nach billigem Ermessen gemäß § 94a FGO" fällen werde; "Frist: 4 Wochen". Nach dieser Vorschrift kann das FG bei einem Streitwert nicht über 500 EUR sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen (§ 94a Satz 1 FGO). Auf Antrag eines Beteiligten muss allerdings mündlich verhandelt werden (Satz 2). Nach weiterem Sachvortrag der A wies der Einzelrichter die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ab.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügte A in erster Linie, das FG habe die Beteiligten nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass es ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde.
Entscheidung
Der BFH sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das FG ohne mündliche Verhandlung, d.h. im schriftlichen Verfahren entschieden hat, ohne dies A zuvor hinreichend deutlich mitzuteilen. Der BFH verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG. Um das Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung nicht zu beschränken, muss das Gericht, wenn es sich für ein schriftliches Verfahren entscheidet, den Parteien seine Absicht und den Zeitpunkt mitteilen, bis zu dem die Beteiligten ihr Vorbringen in den Prozess einführen können (BVerfG, Urteil v. 18.11.2008, 2 BvR 290/08, NJW-RR 2009 S. 562). Die bisherige Rechtsprechung des BFH, nach der kein solches Hinweiserfordernis besteht (z. B. BFH, Beschluss v. 3.11.2004, X B 121/03, BFH/NV 2005 S., 350), sieht der BFH durch die Entscheidung des BVerfG als überholt an. Denn diese Hinweispflicht ergibt sich nicht aus § 94a FGO, sondern unmittelbar aus dem Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
Im Streitfall hat das FG dieser Hinweispflicht nicht genügt. Zum einen ist dem Hinweis "ein Urteil nach billigem Ermessen nach § 94a FGO fällen" zu wollen, jedenfalls für einen nicht fachkundig vertretenen Beteiligten nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Absicht des Gerichts erkennbar, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Zum anderen ergibt sich aus dem bloßen Hinweis "Frist: 4 Wochen" nicht ausreichend klar, dass es sich um eine Frist handeln soll, bis zu der die Beteiligten ihr Vorbringen noch in den Prozess einführen können.
Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher begründet. Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG wird sich erneut mit dem 25-EUR-Fall befassen müssen.
Hinweis
Ausgehend von dem Grundsatz "ius vigilantibus est" (das Recht ist für die Wachsamen, nicht für die Schlafmützen) vertrat der BFH bisher die Auffassung, von einem Kläger, insbesondere wenn er von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird, sei zu erwarten, dass er § 94a FGO kennt. Diese nicht sehr befriedigende Wertung wurde vom BFH mit dem aktuellen Beschluss nun aufgegeben, wobei in Fällen, in denen ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, der Hinweis im Einzelfall wohl auch einmal etwas weniger konkret ausfallen kann. Die FG werden ihre Formschreiben entsprechend anpassen müssen. Für die Praxis ist jedenfalls zu empfehlen, in den Verfahren mit einem Streitwert nicht über 500 EUR grundsätzlich ausdrücklich mündliche Verhandlung zu beantragen, um ein Verfahren nach billigem Ermessen im schriftlichen Verfahren auszuschließen. Bei entsprechender Prozesslage kann dann später immer noch jederzeit der Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt werden. Das FG kann allerdings - in allen Fällen, also auch bei höherem Streitwert - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, auch wenn eine mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde. Gegen den Gerichtsbescheid ist dann wiederum der Antrag auf mündliche Verhandlung möglich (§ 79 a Abs. 2, § 90a FGO).
A hatte noch gerügt, das FG habe den Rechtsstreit ohne vorherige Anhörung auf den Einzelrichter übertragen. Darin liegt kein Verfahrensfehler. Eine vorherige Anhörung ist in § 6 Abs. 1 FGO - anders als im Fall der Rückübertragung nach § 6 Abs. 3 FGO - nicht vorgesehen (BFH, Beschluss v. 22.1.2009, VIII B 78/08, BFH/NV 2009 S. 779).
BFH, Beschluss v. 6.6.2016, III B 92/15, veröffentlicht am 20.7.2016
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