Entschädigung wegen Verlegung einer Erdgasleitung
Ein Landwirt erhielt 1,49 Mio EUR, damit er der Verlegung einer Erdgasleitung unter seinen landwirtschaftlichen Flächen zustimmt. Das Niedersächsische FG entschied, dass diese Zahlung direkt bei Zufluss versteuert werden muss – eine zeitlich gestreckte Versteuerung als Einnahme aus einer Nutzungsüberlassung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG lehnte das Gericht ab.
Projekt zur Durchleitung von Erdgas
Worum ging es in dem Fall? Die klagenden Eheleute führten landwirtschaftliche Betriebe auf einer Fläche von 19 Hektar; Teile dieser Flächen sollten in einem bundesländerübergreifenden Projekt zur Durchleitung von Erdgas genutzt werden. Nachdem die Ehefrau zunächst Klage gegen einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss erhoben hatte, schlossen die Vorhabenträger mit den Eheleuten im Jahr 2011 eine Gestattungs- und Bauerlaubnisvereinbarung über die Verlegung einer Erdgasleitung unter den Grundstücken der Eheleute.
Nachteilsausgleich für die betroffenen Flächen
Der Vertrag sah keine feste Laufzeit vor, sondern galt "bis zur endgültigen Stilllegung und Entfernung der Leitung". Für die Wertminderung bzw. eingebüßten Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Flächen zahlte der Vorhabenträger den Eheleuten einen Nachteilsausgleich von 1,49 Millionen Euro. Im Grundbuch wurde eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen.
Besteuerung der Entschädigung
Das Finanzamt besteuerte die Zahlung in voller Höhe bei Zufluss im Wirtschaftsjahr 2011/2012. Die Eheleute wollten hingegen eine zeitlich gestreckte Versteuerung über 25 Jahre durchsetzen und beriefen sich auf § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach im Voraus gezahlte Einnahmen aus Nutzungsüberlassungen von mehr als 5 Jahren zeitlich gestreckt versteuert werden können.
Zufluss für Besteuerungszeitpunkt maßgeblich
Das FG entschied, dass das Amt die Zahlung zu Recht bei Zufluss besteuert hatte. Eine zeitlich gestreckte Verteilung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ist nicht möglich, da die Einnahme nicht für eine Nutzungsüberlassung geleistet worden war.
Der Begriff der Nutzungsüberlassung umfasst die Fruchtziehung und die Gebrauchsüberlassung. Eine Nutzung ist begrifflich von der Verwertung einer Sache oder eines Rechts abzugrenzen. Vorteile aus der Veräußerung oder anderweitigen Verwertung einer Sache bzw. eines Rechts stellen somit keine Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung dar. Gleiches gilt für Zahlungen, durch die eine Wertminderung ausgeglichen werden soll.
Nachteilsausgleich aufgrund der Wertminderung der Grundstücke gewährt
Dass vorliegend eine Wertminderung abgegolten werden sollte, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung, wonach der Nachteilsausgleich eindeutig aufgrund der Wertminderung der Grundstücke zu zahlen war. Für die Annahme eines Wertminderungsausgleichs spricht zudem, dass bei der Berechnung der Entschädigungssumme die (nun nicht mehr erzielbaren) potentiellen Baulandpreise für die betroffenen Flächen zugrunde gelegt worden waren. Eine wirtschaftliche Betrachtung ergab für das FG zudem, dass die hohe Entschädigungssumme auch deshalb zustande gekommen war, um eine Klagerücknahme der Ehefrau zu erwirken. Ferner fehlte es an einem bestimmbaren Zeitraum (bei Annahme einer Nutzungsüberlassung), weil die endgültige Stilllegung bzw. Entfernung der Leitung ein völlig ungewisses Ereignis war.
Revision wurde zugelassen
Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist nicht bekannt. Die Entscheidung hat erhebliche steuerliche Bedeutung für die Empfänger entsprechender Zahlungen, da eine Versteuerung bei Zufluss eine sofortige Versteuerung – in der Regel mit entsprechend hoher Steuerprogressionswirkung – zur Folge hat.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
440
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
288
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
258
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
140
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
137
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
136
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
135
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
123
-
Tätigkeit eines Fußballers als Markenbotschafter
15.05.2026
-
Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
12.05.2026
-
Nutzung des Privatwagens anstelle des Firmenwagens
11.05.2026
-
Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
11.05.2026
-
Verspätungszuschlag für Gewinnfeststellungserklärung
11.05.2026
-
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
07.05.2026
-
Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
07.05.2026
-
Vollverzinsung verstößt nicht gegen das Unionsrecht
07.05.2026
-
Alle am 7.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
07.05.2026
-
Nichtigkeit von geschätzten Verwaltungsakten
06.05.2026