FG Münster

Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn


Entgelt für Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn

Bezahlt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für die Anbringung von Werbung am privaten Fahrzeug ein Entgelt, unterliegt dies der Lohnsteuer.

Firmenwerbung an privaten Fahrzeugen 

Der Arbeitgeber schloss mit vielen Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab. Für die Anbringung der Firmenwerbung erhielten die Mitarbeiter ein Entgelt i. H. v. 255 EUR im Jahr. Das FG Münster stellt nun klar, dass es sich hierbei um Arbeitslohn handelt, der der Lohnsteuer unterliegt.

FG Münster, Urteil v. 3.12.2019, 1 K 3320/18 L


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