Bezahlt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für die Anbringung von Werbung am privaten Fahrzeug ein Entgelt, unterliegt dies der Lohnsteuer.
Firmenwerbung an privaten Fahrzeugen
Der Arbeitgeber schloss mit vielen Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab. Für die Anbringung der Firmenwerbung erhielten die Mitarbeiter ein Entgelt i. H. v. 255 EUR im Jahr. Das FG Münster stellt nun klar, dass es sich hierbei um Arbeitslohn handelt, der der Lohnsteuer unterliegt.
FG Münster, Urteil v. 3.12.2019, 1 K 3320/18 L