Elektronische Steuererklärung wird zur Haftungsfalle für Steuerberater
Pressemitteilung des DStV:
Spätestens nach dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.: III R 12/12) kann dem Steuerberater die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen zum Verhängnis werden: Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen, wenn er dem Steuerpflichtigen nur das komprimierte Formular zur Überprüfung aushändigt, ohne vorher den vollständigen Sachverhalt ermittelt zu haben. In dem zu entscheidenden Fall konnte der in der komprimierten Steuererklärung unberücksichtigt gebliebene Sachverhalt nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige blieb so auf der zu hohen Steuerlast sitzen.
"Die zunehmende elektronische Kommunikation ist zu befürworten, da sie allen Beteiligten das Verfahren generell erleichtern soll." meint Harald Elster, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV). Dieses Urteil bestätige jedoch, dass die seit der Einführung der elektronischen Steuererklärung kritisierten Nachteile in nicht hinnehmbarer Weise auf die Steuerberaterschaft abgewälzt würden. Elster: "Gewollter Bürokratieabbau wird zum Bürokratie-Wahnsinn für die Kanzleien."
Um haftungs- sowie steuerstrafrechtliche Risiken einzudämmen, muss die Steuerberaterschaft gerade nach diesem Urteil die alten Papier-Vordrucke wieder bemühen. Nur deren Aushändigung an den Mandanten sowie eine Freigabe der erklärten Daten durch die Unterzeichnung des kompletten Ausdrucks schützt den Berater. Andernfalls nimmt er dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die erklärten Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen – so der BFH. Dies gelte unabhängig von dem zur Datenübertragung verwendeten Programm.
Um dem Bürokratieaufwand etwas entgegenzusetzen, wird sich der DStV weiterhin für eine Reduzierung der Belastungen durch die in diesem Kontext relevanten Medienbrüche einsetzen. Die Arbeit in den Kanzleien wird nach wie vor auch durch die Nachforderungen von Papier-Belegen seitens der Finanzverwaltung strapaziert. Bereits im letzten Jahr hat der DStV dem Bundesfinanzministerium den organisatorischen Mehraufwand aufgezeigt. Wünschenswert sind ein bundesweit geltender Leitfaden, in dem der Umfang der einzureichenden Belege mit Augenmaß bestimmt wird, sowie die elektronische Übertragbarkeit auch der Belege.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
377
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
239
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
146
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
105
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
103
-
5. Gewinnermittlung
102
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
93
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026
-
Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
01.06.2026
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026