Freiberufliche Einkünfte der Betreiberin einer Kindertagesstätte
Die Klägerin, eine Diplom-Sozialpädagogin, eröffnete im Jahr 2006 eine Kindertagesstätte, in der im Streitzeitraum bis zu 45 Kinder in zwei Gruppen - einer Krippengruppe und einer Elementargruppe - auf der Grundlage eines von der Klägerin entwickelten pädagogischen Konzepts betreut werden. In beiden Gruppen waren jeweils drei angestellte Erzieherinnen tätig. Daneben beschäftigte die Klägerin jeweils in Teilzeit eine Verwaltungsangestellte, eine hauswirtschaftliche Kraft und eine Aushilfe im pädagogischen Bereich.
Das Finanzamt meinte, die Klägerin unterliege der Gewerbesteuer. Sie sei nicht freiberuflich tätig, weil es am Tatbestandsmerkmal der Eigenverantwortlichkeit fehle. Der Kernbereich der erzieherischen Tätigkeit liege in der täglichen Einflussnahme von Bezugspersonen auf das jeweilige Kind. Bei der Größe der Einrichtung könne der erforderliche persönliche Kontakt der Leiterin zu den Kindern nicht mehr gegeben sein.
Der 3. Senat gab der Klägerin Recht. Zunächst hebt der Senat in seinem Urteil hervor, dass die Gruppenerziehung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesstätte eine erzieherische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sei. Weitere Leistungen wie die Beaufsichtigung und Verköstigung der Kinder seien lediglich notwendige Hilfstätigkeiten; die Erziehung gebe der Gesamtheit der Leistungen das Gepräge.
Der Inhaber einer Kindertagesstätte werde trotz der Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte eigenverantwortlich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig, wenn er durch regelmäßige und eingehende Kontrollen der Mitarbeiter maßgeblich auf die Erziehung jedes Kindes Einfluss nehme und darüber hinaus eine persönliche Beziehung zwischen ihm und den einzelnen Kindern bestehe. Werden in einer Kindertagesstätte 45 Kinder in zwei Gruppen durch insgesamt sechs angestellte Erzieherinnen betreut, könne das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit erfüllt sein, insbesondere wenn die Leitung durch weiteres Personal von allgemeiner Verwaltungstätigkeit und sonstigen nichtpädagogischen Arbeiten entlastet werde. Der 3. Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin im zu entscheidenden Fall ihre durchgehende Anwesenheit vor Ort und ihre für die pädagogischen Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit konsequent dazu genutzt habe, eine persönliche Beziehung zu jedem Kind aufzubauen und selbst oder über die von ihr angestellten und angeleiteten sechs Erzieherinnen auf die Erziehung jedes Kindes einzuwirken und der Erziehungsleistung auf diese Weise den "Stempel ihrer Persönlichkeit" aufzudrücken.
FG Hamburg, Urteil v. 20.1.2015, 3 K 157/14, rechtskräftig.
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