Einheitliche Erstausbildung bei Bachelor- und Masterstudium
Berufsbegleitendes Masterstudium
Im Streitfall hatte der Sohn des Klägers sein Bachelorstudium im Studiengang Maschinenbau im April 2015 mit dem "Bachelor of Engineering" abgeschlossen. Sein Ausbildungsbetrieb beschäftigte ihn seit 12.2.2015 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Im September 2015 begann der Sohn ein berufsbegleitendes Masterstudium im Studiengang Maschinenbau mit geplantem Abschluss "Master of Engineering". Nach Auffassung der Familienkasse bestand seit Mai 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr, da das Masterstudium ein weiterbildender Studiengang sei, welcher die Erstausbildung nicht fortführe.
Berufsausbildung war mit dem Bachelorabschluss noch nicht beendet
Das FG hat entschieden, dass der Sohn des Klägers seine erstmalige Berufsausbildung noch nicht mit dem Bachelorabschluss beendet habe. Abgeschlossen sei die erstmalige Berufsausbildung erst mit Abschluss des Masterstudiums. Eine erstmalige Berufsausbildung müsse nicht bereits "mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein". Entscheidend seien das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses müsse spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Ausbildungsmaßnahme feststehen.
Im Streitfall stünden die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Die Tatsache, dass der Kläger der Familienkasse erst im Juli 2017 mitgeteilt hat, dass der Sohn bereits am 1.9.2015 mit dem Masterstudium begonnen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Zeitpunkt, zu dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet wird, kann nur ein Indiz für bzw. gegen die Glaubhaftigkeit des erklärten Sachvortrags sein.
Mehraktige Berufsausbildung
Obwohl das FG die Revision zugelassen hatte, wurde diese von der Familienkasse nicht eingelegt. In einem vergleichbaren Fall hat das FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.1.2018, 6 K 3796/16 (Haufe Index 11844744) entschieden, dass eine mehraktige Berufsausbildung vorliegt, wenn das Kind schon bei Aufnahme eines Bachelorstudiums das Berufsziel gehabt hat, später eine gehobene Position in der Wirtschaft zu bekleiden, und es im Anschluss an den Abschluss des Bachelorstudiums ein entsprechendes Masterstudium aufnimmt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Kommentierung waren nach Kenntnis des Verfassers mindestens 18 Revisionsverfahren zur Frage einer sog. mehraktigen Ausbildung beim BFH anhängig.
FG Münster, Urteil v. 22.1.2019, 12 K 3654/17 Kg, Haufe Index 13011999
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