Das dem Ersteigerer in Rechnung gestellte Aufgeld ist keine Einkaufsprovision und erhöht damit als Bestandteil des Kaufpreises den Zollwert.
Entscheidungsstichwörter
Einbeziehung eines von einem Auktionshaus berechneten Aufgelds in den Zollwert
Leitsatz
Ein von einem Auktionshaus dem Ersteigerer neben dem Kaufpreis in Rechnung gestelltes Aufgeld ist keine Einkaufsprovision, wenn es jedem Ersteigerer unabhängig von einer ihm gegenüber erbrachten Leistung des Auktionshauses berechnet wird.
Normenkette
UStG § 11
ZK Art. 29, Art. 32 Abs. 4, Art. 33 Buchst. e
Verfahrensgang
FG des Saarlandes vom 23. Februar 2010 2 K 2102/06
Urteil v. 21.9.2011, VII R 25/10, veröffentlicht am 19.10.2011