Die fast an allen Ecken stehenden Bankautomaten haben das Leben der Bankkunden in vielerlei Hinsicht erleichtert. Eine wichtige Ausnahme bildet der Fall, in dem Karte und möglicherweise auch Pin in falsche Hände gelangen. Wird dann das Konto geplündert, ist der Jammer groß und der Streit um die Haftung beginnt.

Wird mit einer entwendeten EC-Karte Geld abgehoben, stellen sich die Banken meist auf den Standpunkt, der Karteninhaber habe unvorsichtigerweise die Karte mit der zugehörigen PIN zusammen aufbewahrt und verweigern die Auszahlung.

 

Kann die Pin erraten werden?

Ein Bezahlverfahren mit EC-Karte sei so sicher, dass ein Betrug nur über die dazugehörige PIN möglich sei. Berechnungen zufolge stehen die Chancen, die richtige Geheimzahl zu erraten, bei 1:9999, so die Banken. Immer wieder werden entgegengesetzte Vermutungen laut (Stichwort "Cracking"), konnten aber bisher die Rechtslage nicht wirklich beeinflussen.

 

Anscheinsbeweis führt in der Regel zur Haftung des Karteninhabers

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt den Banken daher unter bestimmten Voraussetzungen die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins zugute.

Danach spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der EC-Karteninhaber die PIN auf der Karte notiert oder die PIN gemeinsam mit der Karte verwahrt hat, wenn zeitnah nach dem Kartendiebstahl und unter deren Verwendung mit der richtigen PIN Bargeld an einem Geldautomaten abgehoben wird.

Es sei mathematisch ausgeschlossen, dass der Dieb die PIN der EC-Karte lediglich aus den auf der Karte vorhandenen Daten ohne den verwendeten Institutsschlüssel errechnen könne, so der BGH (Urteil v. 5.10.2004, XI ZR 210/03).

 

Gilt auch für Kreditkarten

Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zum Abhandenkommen einer EC-Karte mit anschließendem unbefugten Karteneinsatz mit der PIN sind ebenso auf den Einsatz von Kreditkarten anwendbar. Es spricht daher auch in diesen Fällen ein entsprechender erster Anschein dafür, dass der Karteninhaber selbst gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat (OLG Frankfurt,  Urteil v. 17.06.2009, 23 U 22/06). 

 

Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie

Die Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis ist auch nach Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie weiterhin anwendbar (LG Berlin, Urteil v. 22.06.2010, 10 S 10/09). Nach dieser

  • muss der Karteninhaber bei Schäden bis zu 150 Euro selbst haften, wenn die Bankkarte verloren geht oder gestohlen wird.
  • Was über diesen Betrag hinaus an Schaden entsteht, übernimmt die Bank.
  • Dies gilt jedoch nur für Schäden, die vor der Sperrung der Karte anfallen.
  • Sobald die Karte gesperrt ist, bekommt der Kunde eventuelle Schäden voll ersetzt.
  • Ist der Kunde aber grob fahrlässig, haftet er auch für Schäden über 150 Euro hinaus.

Prüfung des Einzelfalls

Es muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob der für die Annahme eines Anscheinsbeweis typische Geschehensablauf tatsächlich vorliegt.

 

Vom Täter beim Abheben beobachtet?

Diesen kann der Karteninhaber entkräften, indem er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist. Beispielsweise, dass ihm die EC-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit einem - dann naheliegend durch einen Dritten ausgespähten - eigenen Gebrauch der Karte entwendet worden sei (BGH, Urteil v. 5.10.2004, XI ZR 210/03).

 

Sind Abhebender zu leicht zu beobachten?

Lediglich vereinzelt wurde entgegen der h.M. ein Anscheinsbeweis zugunsten des Verbrauchers abgelehnt, da es dritten Personen wegen unzureichender Sicherheitsvorkehrungen zu leicht gemacht werde, die entsprechenden Geheimzahlen auszuspähen ( LG Osnabrück, Urteil v. 4.02.2003, 7 S 641/02;  AG Berlin-Mitte, Urteil v. 25.11.2009, 21 C 442/08  [nachfolgend aber: LG Berlin, Urteil v. 22.06.2010]; AG Dortmund, Urteil v. 26.03.2003, 127 C 8948/02).

 

Bankenfreundliche Rechtansicht zum Anscheinsbeweis dominiert

Da die herrschende Meinung dem Anscheinsbeweis zu Lasten des Kunden anhängt, obliegt es bei einem Gerichtsverfahren häufig beim Kunden, den Nachweis zu erbringen, die PIN nicht fahrlässig aufbewahrt oder verraten zu haben.

 

 

Schadenersatz wegen grob fahrlässigem Verhalten des Bankkunden abgelehnt:

  • Nach herrschender Meinung stellt die Aufbewahrung in einem unbeaufsichtigten PKW ein grob fahrlässiger Verstoß gegen die dem Karteninhaber obliegenden Sorgfaltspflichten dar (LG Berlin, Urteil v. 22.06.2010, 10 S 10/00).
  • Dasselbe gilt, wenn ein Rucksack oder eine Handtasche mit Geldbörse und EC-Karte in einem verschlossenen, aber anderen Personen zugänglichen Raum, zurückgelassen wird (LG Berlin, Urteil v. 22.06.2010, 10 S 10/10).
  • Ebenfalls grob fahrlässig handelt derjenige, der seine Geldbörse mit Karte in einem Kaufhaus auf seinen Einkaufswagen legt (OLG Düsseldorf, Teilurteil v. 26.10.2007, I-16 U 160/04).
  • Die EC-Karte sollte auch nicht in der Jackentasche aufbewahrt werden.
  • Ferner handelt derjenige grob fahrlässig, der bei einem nicht ausreichend vor einer Einsichtnahme geschützten Geldautomat keine besonderen Vorkehrungen gegen die Einsicht Dritter trifft, beispielsweise, das Tastenfeld beim Eintippen der Geheimzahl nicht mit der Hand absichert (LG Halle, Urteil v. 27.10.2000, 14 O 97/00).
  • Ein gemeinsame Aufbewahrung von EC-Karte und PIN ist auch dann gegeben, wenn die PIN verschlüsselt in einem Notizbuch festgehalten und dieses zusammen mit der EC-Karte aus einem abgeschlossenen Spind entwendet wird (LG Duisburg, Urteil v. 13.01.2006, 7 S 176/05).

 

Aber: Bank darf aber Gegenbeweis nicht vereiteln!

Bestreitet der Kunde, am Geldautomaten mit seiner Kreditkarte Geld abgehoben zu haben, haftet die Bank, wenn sie die Videoaufzeichnung von der Abhebung löscht (AG Potsdam, Urteil v. 20.07.2009, 20 C 338/088). Eine Berufung der Bank auf den Anscheinsbeweis ist daher ausgeschlossen, wenn dem Kunden die Möglichkeit genommen wird (u.a. durch Vernichtung der EC-Karte, Nichtherausgabe der Videoaufzeichnung des Täters), diesen zu erschüttern (AG Potsdam, Urteil v. 20.07.2009, 20 C 338/08, AG Frankfurt, Urteil v. 26.05.2009, 30 C 2223/08).

 

Das sind keine grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflichten:

  • Ein Karteninhaberin bewahrte während ihres Urlaubs die Karte in einem unverschlossenen Behältnis auf dem Schreibtisch nebst PIN im Nebenzimmer in der Wohnung auf. Nach einem Einbruch in ihre Wohnung wurde das Konto leer geräumt (BGH, Urteil v. 17.10.2000, XI ZR 42/00).
  • Die Mitnahme einer EC-Karte in den Campingurlaub nach Südfrankreich stellt kein fahrlässiges Verhalten dar. Dabei sei auch der Entschluss, die Karte im Wohnmobil zu belassen anstatt an den Strand mitzunehmen, die weitaus sichere Verhaltensalternative ( OLG Frankfurt, Urteil v. 7.12.2001, 24 U 188/09).
  • Bankkunde lässt EC-Karte in einem Aktenkoffer an seinem für den Publikumsverkehr nicht zugänglichen Arbeitsplatz zurück (OLG Hamm, Urteil v. 17.03.1997, 31 U 72/96).

 

Wichtig: Zügige Sperrung

Bei Verlust muss die Karte sofort über die entsprechende Servicenummer gesperrt werden. Danach geht das Risiko von späteren Falschabhebungen auf die Bank über.

Der Bankkunde haftet für den eingetretenen Schaden aber auch bei schuldhafter Verzögerung der Verlustmeldung (Beispiel: Meldung erst nach 1,5 Stunden, nachdem der Verlust bemerkt wurde OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.07.2003, 19 U 71/03).