Selbständiger Buchhalter darf keine USt-Voranmeldungen erstellen
Ein selbständiger Buchhalter buchte für den Mandanten M die laufenden Geschäftsvorfälle. Zugleich nutzte er das Buchhaltungsprogramm zur Erstellung der USt-Voranmeldungen auf der Grundlage der gebuchten Geschäftsvorfälle. Die so erstellten USt-Voranmeldungen übermittelte er nach Zustimmung des M an das Finanzamt.
Das Finanzamt wies den Kläger als Bevollmächtigten zurück, weil er nach §§ 5, 6 Nr. 4 StBerG unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Den Einspruch, mit dem der Kläger insbesondere geltend machte, die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG, die den dort genannten Personen das Erstellen von USt-Voranmeldungen verbiete, greife in ungerechtfertigter Weise in seine durch Art. 12 GG gewährte und geschützte Berufsfreiheit ein, wies das Finanzamt ebenfalls zurück.
Unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und entschieden, dass die Hilfeleistung bei der Anfertigung von USt-Voranmeldungen von der Erlaubnisnorm des § 6 Nr. 4 StBerG nicht erfasst wird.
Nach dieser Vorschrift sei zwar das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der LSt-Anmeldungen durch den dort bezeichneten Personenkreis erlaubt. Eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG auf die vorliegend streitige Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen komme jedoch nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Vorlage der Sache an das BVerfG nicht geboten, denn die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG sei verfassungsgemäß. Die Vorschrift verstoße ferner nicht gegen Europarecht, weshalb auch keine Vorlage an den EuGH in Betracht komme.
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az beim BFH VII B 37/20. Die Chancen, dass der BFH die Revision zulassen wird, dürften eher schlecht stehen.
Denn der II. Senat des BFH hat mit Urteil vom 07.06.2017 - II R 22/15, entschieden, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen auch dann nicht zur Erstellung von USt-Voranmeldungen berechtigt sind, wenn dies aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt. Die Vorschrift könne im Hinblick auf ihren klaren Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit ihr verfolgten Zielsetzung nicht entsprechend auf die Erstellung von USt-Voranmeldungen angewendet werden. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege darin nicht. Die USt-Voranmeldungen könnten den Lohnsteuer-Anmeldungen nicht gleichgestellt werden. Ihre richtige Erstellung erfordere eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
287
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
217
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
208
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
114
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
105
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
104
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
88
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
85
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
82
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
21.08.2026
-
Grundbesitzbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke mit dem niedrigeren gemeinen Wert
21.08.2026
-
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
20.08.2026
-
Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
20.08.2026
-
Leistungen an Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe
20.08.2026
-
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale
17.08.2026
-
Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
17.08.2026
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
17.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026
Simmerl
23.04.2020 16:40 Uhr
d.h. also wenn ich Löhne mache brauche ich keine Kenntnisse für die Lohnsteueranmeldung , oder wie???
29.04.2020 14:06 Uhr
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.