Selbständiger Buchhalter darf keine USt-Voranmeldungen erstellen
Ein selbständiger Buchhalter buchte für den Mandanten M die laufenden Geschäftsvorfälle. Zugleich nutzte er das Buchhaltungsprogramm zur Erstellung der USt-Voranmeldungen auf der Grundlage der gebuchten Geschäftsvorfälle. Die so erstellten USt-Voranmeldungen übermittelte er nach Zustimmung des M an das Finanzamt.
Das Finanzamt wies den Kläger als Bevollmächtigten zurück, weil er nach §§ 5, 6 Nr. 4 StBerG unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Den Einspruch, mit dem der Kläger insbesondere geltend machte, die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG, die den dort genannten Personen das Erstellen von USt-Voranmeldungen verbiete, greife in ungerechtfertigter Weise in seine durch Art. 12 GG gewährte und geschützte Berufsfreiheit ein, wies das Finanzamt ebenfalls zurück.
Unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und entschieden, dass die Hilfeleistung bei der Anfertigung von USt-Voranmeldungen von der Erlaubnisnorm des § 6 Nr. 4 StBerG nicht erfasst wird.
Nach dieser Vorschrift sei zwar das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der LSt-Anmeldungen durch den dort bezeichneten Personenkreis erlaubt. Eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG auf die vorliegend streitige Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen komme jedoch nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Vorlage der Sache an das BVerfG nicht geboten, denn die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG sei verfassungsgemäß. Die Vorschrift verstoße ferner nicht gegen Europarecht, weshalb auch keine Vorlage an den EuGH in Betracht komme.
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az beim BFH VII B 37/20. Die Chancen, dass der BFH die Revision zulassen wird, dürften eher schlecht stehen.
Denn der II. Senat des BFH hat mit Urteil vom 07.06.2017 - II R 22/15, entschieden, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen auch dann nicht zur Erstellung von USt-Voranmeldungen berechtigt sind, wenn dies aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt. Die Vorschrift könne im Hinblick auf ihren klaren Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit ihr verfolgten Zielsetzung nicht entsprechend auf die Erstellung von USt-Voranmeldungen angewendet werden. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege darin nicht. Die USt-Voranmeldungen könnten den Lohnsteuer-Anmeldungen nicht gleichgestellt werden. Ihre richtige Erstellung erfordere eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
363
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
214
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
95
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
94
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
90
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
85
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026
-
Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
16.07.2026
-
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
16.07.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023
16.07.2026
-
Landwirtschaftliche Immobilien einer Kapitalgesellschaft kein Verwaltungsvermögen
15.07.2026
-
Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts
14.07.2026
-
Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen
13.07.2026
Simmerl
23.04.2020 16:40 Uhr
d.h. also wenn ich Löhne mache brauche ich keine Kenntnisse für die Lohnsteueranmeldung , oder wie???
29.04.2020 14:06 Uhr
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.