Am 08.03.2017 hat der BFH 5 Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Kompakt und aktuell: Jeden Donnerstag finden Sie auf Ihrem Steuerportal einen Überblick der am Vortag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste | Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge i.S. des § 3b Abs. 1 EStG. | |
Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis | Für ein Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist im Fall einer Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG entscheidend, wann die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. | |
1. Eigenvertretung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft beim BFH 2. Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht | 1. Ist eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft nach deutschem Recht nicht befugt, sich selbst beim BFH zu vertreten, kann sie diese Befugnis auch nicht aus der Dienstleistungsfreiheit herleiten. 2. Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO a.F. durfte sich auf alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren beziehen, die von der erteilten Vollmacht umfasst wurden. | |
Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II | Die Gleichstellung des mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligten Gesellschafters mit dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter bezieht sich auch auf das Sonderbetriebsvermögen II. | |
Aktien eines Börsenbetreibers bei einem Börsenmakler | Werden einem selbständigen Kursmakler Anteile einer AG zur Erfüllung seiner Courtageforderung übertragen, gelangen diese Anteile in dessen Betriebsvermögen und können später entnommen werden. |