
Am 04.07.2019 hat der BFH vier Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag (04.07.2019) vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Verschulden bei verspäteter Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung als Voraussetzung für die Erhebung des Verspätungsgeldes | Ob eine mitteilungspflichtige Stelle die verspätete Übermittlung nicht zu vertreten hat, ist anhand des auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Sorgfaltsmaßstabs zu beurteilen. Ein Softwareunternehmer ist als Erfüllungsgehilfe der mitteilungspflichtigen Stelle anzusehen, wenn er eine individualisierte Software im Hinblick auf die konkrete Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen schuldet. | |
Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht | Das Verspätungsgeld für vom Versorgungsträger nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nicht zu erheben, wenn eine nur fehlerhafte Rentenbezugsmitteilung fristgerecht übermittelt worden ist. | Urteil vom 20.02.2019 - X R 28/17 |
Finanzrechtsweg bei Klagen gegen das Verzögerungsgeld | Für Klagen, die sich gegen das Verspätungsgeld richten, ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Eine Doppelbestrafung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben wird. | Urteil vom 20.02.2019 - X R 32/17 |
Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment | Ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird. Weiterhin ist ernstlich zweifelhaft, ob beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz nur im Billigkeitsverfahren zu gewähren ist (Bestätigung der Rechtsprechung). | Beschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19 |
Alle am 27.06.2019 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen