Alle am 24.01.2018 veröffentlichten Entscheidungen
Am 24.1.2018 hat der BFH zehn Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Kompakt und aktuell: Jeden Donnerstag finden Sie auf Ihrem Steuerportal einen Überblick der am Vortag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person | Zahlt die GmbH überhöhte Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt keine Schenkung der GmbH, sondern des Gesellschafters an diese Person vor, wenn der Gesellschafter mitgewirkt hat (Rechtsprechungsänderung). | |
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit des Outsourcing im Bankenbereich | Der BFH legt dem EuGH die Frage vor, ob technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank erbringt, nach Unionsrecht steuerfrei sind. | |
Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort | Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist und die Arbeitsstätte von dieser Wohnung in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann | |
Schenkungsteuer bei Gewinnausschüttung im Dreiecksverhältnis (Parallelurteil zu dem BFH-Urteil v. 13.11.2017, II R 54/15) | Die Grundsätze des Urteils vom 13.11.2017, II R 54/15, gelten entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen GmbH und nachstehender Person mitgewirkt hat | |
Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person (teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil v. 13.9.2011, II R 54/15)
| Die Grundsätze des Urteils vom 13.11.2017, II R 54/15, gelten entsprechend bei Mitwirkung eines Gesellschafters an dem Vertrag zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person, wenn der Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt ist. | |
Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage | Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen | |
Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte | Die Zahlung eines zu verrechnenden Vorschusses auf die in demselben Veranlagungszeitraum vereinnahmte Entschädigung ist eine die Abwicklung betreffende Zahlungsmodalität und für die Zusammenballung der außerordentlichen Einkünfte unschädlich. | |
Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG | Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft kann auch vorliegen, wenn das Gegengeschäft dem Eröffnungsgeschäft nachfolgt und beide Geschäfte miteinander verknüpft sind. | |
Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs | Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben | |
Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft | Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend. |
Alle am 17.1.2018 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
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