
Am 14.05.2018 hat der BFH sieben Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Kompakt und aktuell: Jede Woche (üblicherweise am Donnerstag, heute ausnahmsweise am Dienstag) finden Sie auf Ihrem Steuerportal einen Überblick der am Vortag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Entscheidungen. In den Folgetagen finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Verfassungswidrigkeit der Nachzahlungszinsen | Der BFH hält - für Verzinsungszeiträume ab 2015 6 % Zinsen auf Nachzahlungen für unangemessen. | |
Verlustabzug bei Anlagebetrug | Eine durch Betrug veranlasste Investition (Erwerb nicht existierender Blockheizkraftwerke) kann auf die Erzielung gewerblicher Einkünfte gerichtet sein mit der Folge, dass die Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind. | |
Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung | Die zumutbare Belastung ist auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß; Beerdigungskosten können nur insoweit abgezogen werden, als sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige Geldleistungen gedeckt sind. | |
Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung | Eine nach § 20 UmwStG 2002 begünstigte Buchwerteinbringung setzt voraus, dass alle Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Betriebs gehören. | |
Durch die Gewährung der Aktien an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft realisierter Gewinn | Keine erweiternde Auslegung des Begriffs "Anteile an der übertragenden Körperschaft" i.S. der Einbeziehung des durch die Gewährung der Aktien an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft realisierten Gewinns | |
Gewinnfeststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG a.F. | Eine Gewinnfeststellung ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen. | |
Keine Säumniszuschläge bei Rückgewähr von bei Fälligkeit gezahlten Steuern nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter | Es entstehen keine Säumniszuschläge, wenn aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, zurückgewährt werden. |
Alle am 02.05.2018 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen