Geschäftslage des Bundesfinanzhofs
Der Präsident des Bundesfinanzhofs gab im Rahmen der Pressekonferenz einen Rückblick auf das vergangene Jahr, das erneut im Zeichen der Coronapandemie und ihren Folgen für den Rechtsschutz im Steuerrecht stand. Im Anschluss folgte ein Ausblick auf die im Jahr 2022 zu erwartenden Entscheidungen des Gerichts.
Die Geschäftslage des Bundesfinanzhofs hat sich im vergangenen Jahr nicht wesentlich verändert. Die elf Senate des Bundesfinanzhofs haben im Berichtsjahr 2021 insgesamt 1.836 Verfahren erledigt. Die Zahl der eingegangenen Fälle belief sich auf 2.022. Dadurch hat sich der Bestand an unerledigten Verfahren zum Jahresende 2021 leicht erhöht. Er liegt mit 1.789 aber noch deutlich unter der Marke von 2.000 Verfahren.
Hervorzuheben ist die unverändert hohe Erfolgsquote zugunsten der Steuerpflichtigen. Sie lag in den Revisionsverfahren, in denen die eigentlichen Sachfragen des Steuerrechts entschieden werden, bei 49 % und damit auf einem im langjährigen Vergleich außergewöhnlich hohen Niveau (44 % im Jahr 2020). Dagegen ist bei den Nichtzulassungsbeschwerden die Erfolgsquote auf 14% – nach 19 % in 2020 – gefallen. Bezogen auf alle Verfahren wurden 20 % der Fälle zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, im Vorjahr lag die Quote bei 23 %.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher Verfahren beim BFH lag in 2021 zum zweiten Mal in Folge bei neun Monaten und damit unter dem langjährigen Durchschnitt der Verfahrensdauer. Diese Zahl umfasst alle Arten von Verfahren, mithin auch Nichtzulassungsbeschwerden und Prozesskostenhilfeanträge. Bei den Revisionsverfahren liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer im Berichtsjahr bei 22 Monaten. Die Bearbeitung der Nichtzulassungsbeschwerden dauerte durchschnittlich sieben Monate.
Auch im Berichtsjahr 2021 haben die Senate ihr Augenmerk auf die Bearbeitung älterer Verfahren gelegt. So sind nur noch 154 der zum Jahresende offenen Verfahren (8,6 %) vor 2020 beim BFH eingegangen.
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
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