BFH Kommentierung: Häusliches Arbeitszimmer

Der gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.

Hintergrund: Steuerpflichtiger übt mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus

Ein Steuerpflichtiger war in Vollzeit nichtselbstständig tätig. Daneben betätigte er sich schriftstellerisch und erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er machte Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 EUR gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend, die das Finanzamt im Rahmen der Einspruchsentscheidung insgesamt nicht zum Abzug zuließ.

Das FG gab der Klage teilweise statt. Es schätzte den Anteil der Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung von Einnahmen aus selbstständiger Arbeit und den Anteil der Nutzung zur Erzielung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit auf je ½ und ließ bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 625 EUR zum Abzug zu.

Entscheidung: Aufteilung der Arbeitszimmerkosten auf beide Einkunftsarten

Nach Auffassung des BFH hat das FG rechtsfehlerhaft entschieden, dass dem Steuerpflichtigen nur ein Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 625 EUR zusteht. Der Steuerpflichtige kann den Betriebsausgabenabzug gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG beanspruchen, soweit die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer anteilig den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind. Die Entscheidung des FG ist aufzuheben, weil es auf Grundlage geschätzter hälftiger zeitlicher Nutzung des Raumes im Rahmen beider Einkunftsarten einen Abzug der den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzurechnenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur in Höhe des hälftigen gesetzlichen Höchstbetrags gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG (625 EUR) für möglich gehalten hat.

Hinweis: Abzug anteiliger Arbeitszimmerkosten bis maximal 1.250 EUR

Das FG hat festgestellt, dass dem Steuerpflichtigen nur für die Erzielung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in den Kanzleiräumen seines Arbeitgebers zur Verfügung stand. Dagegen stand dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG für die Erzielung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nicht zur Verfügung. Der Steuerpflichtige kann daher Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur bei seinen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit abziehen.

Das FG hat im Ergebnis aufgrund seiner revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Schätzung zutreffend eine hälftige Nutzung des Arbeitszimmers für die nichtselbstständige Tätigkeit und die selbstständige Tätigkeit angenommen. Den hieraus folgerichtig zu ermittelnden Betrag von Betriebsausgaben in Höhe maximal 1.250 EUR für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit durfte es aber nicht auf einen Teilhöchstbetrag von 625 EUR begrenzen. Der Höchstbetrag ist für die im vorliegenden Fall zu entscheidende Konstellation nicht aufzuteilen und den jeweiligen Nutzungen im Rahmen der verwirklichten Einkunftsarten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen. Die auf die freiberufliche Tätigkeit entfallenden Aufwendungen sind bis maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben abzugsfähig.

BFH, Urteil v. 25.4.2017, VIII R 52/13, veröffentlicht am 2.8.2017.

StB Hans Walter Schoor