Verluste einer belgischen Betriebsstätte
Verluste einer belgischen Betriebsstätte im Rahmen einer Organschaft
Vor dem FG Düsseldorf klagte eine inländische KG. Sie war Organträgerin einer deutschen GmbH, die ihrerseits an einer in Belgien ansässigen Commanditaire Vennootschap (CV) beteiligt war. Die belgische Gesellschaft wurde dort wie eine Kapitalgesellschaft besteuert und unterhielt eine Betriebsstätte. Nach der Liquidation der CV verblieben nicht ausgeglichene Verluste, die weder tatsächlich noch rechtlich in Belgien genutzt werden konnten. Die Klägerin begehrte, diese "finalen Verluste" im Rahmen der deutschen Besteuerung zu berücksichtigen.
Die Klage wurde abgewiesen. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien seien die Einkünfte aus der belgischen Betriebsstätte – einschließlich etwaiger Verluste – von der deutschen Besteuerung ausgenommen. Auch das Schlussprotokoll zum DBA führe zu keinem anderen Ergebnis.
Kein Verstoß gegen Unionsrecht
Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Verlustberücksichtigung bestehe nicht. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere die Entscheidung W (C-538/20), fehle es an der Vergleichbarkeit mit einem Inlandsfall, wenn der Ausschluss der Verlustberücksichtigung auf einer bilateralen Abkommensregelung beruhe. Das entspreche dem sog. Symmetriegrundsatz, der Besteuerungshoheit der Staaten als auch dem Recht der Staaten, bilaterale Vereinbarungen über die Zuweisung von Besteuerungsrecht zu treffen.
Weder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch Art. 3 GG stünden diesem Ergebnis entgegen. Auch eine Vorlage an den EuGH oder das BVerfG lehnte der Senat mangels unions- oder verfassungsrechtlicher Zweifel ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen und ist unter dem Az. I R 22/25 anhängig.
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