Besteuerung eines bargeldintensiven Betriebs
Bargeldintensiver Betrieb
Die Klägerin, eine oHG, betreibt bargeldintensive Gaststätten und Hotelbetriebe. Das Finanzamt veranlagte die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2015 erklärungsgemäß. Hiergegen erhob die Klägerin Sprungklage. Sie machte geltend, dass bei bargeldintensiven Betrieben in der Erfassung von Bareinnahmen ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege. Die Besteuerung der erzielten Bareinnahmen in vollem Umfang verstoße daher gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, dass der Gesetzgeber aus politischen Gründen von einer das Vollzugsdefizit beseitigenden Neuregelung abgesehen habe. Er nähme eine Steuerhinterziehung bewusst in Kauf. Die Klägerin schätzte den Anteil der von ihr erklärten Einnahmen, die verfassungswidrig besteuert würden und beantragte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Keine nur teilweise Besteuerung der Bareinnahmen
Das Finanzgericht lehnte die Klage als unbegründet ab. Die Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 EStG) im Jahr 2015 sei verfassungsgemäß. Es bestehe bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bei bargeldintensiven Betrieben kein strukturelles Vollzugsdefizit. Eine "Gleichheit im Unrecht" und damit einen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gäbe es nicht. Zwar stellen die Möglichkeiten zur Manipulation von Kassenaufzeichnungen ein Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar. Die bestehenden Gesetze zielen aber auf die Durchsetzung der Steuernormen hin. Außerdem bestehe ein erhebliches Entdeckungsrisiko der Manipulationen. Auch wird die Nicht-Erfassung nicht aus politischen Gründen geduldet. Das vorhandene Vollzugsdefizit liegt im Tatsächlichen und lässt sich dem Gesetzgeber nicht zurechnen.
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
Das Finanzgericht weist in seinem Urteil u. a. auch darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Nachbesserungsversuche zu würdigen sind. Ein solcher liege mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vor. Dem Gesetzgeber stehe eine Anlaufphase zu, innerhalb derer er die Wirksamkeit der neu geschaffenen Regelungen prüfen und ggf. auftretende Umsetzungsprobleme beseitigen kann.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.6.2018, 8 K 501/17, Haufe Index 12954992
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
601
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
404
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
382
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
369
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Anschrift in Rechnungen
265
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
255
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
253
-
Teil 1 - Grundsätze
246
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
221
-
Höhere Grundsteuerhebesätze für Nichtwohngrundstücke
09.12.2025
-
Kosten für ein Verkehrswertgutachten
09.12.2025
-
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
08.12.2025
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
08.12.20251
-
Steuerbegünstigung nach § 7i EStG
08.12.2025
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025