Besonderes Kirchgeld verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
Hiernach sieht der EGMR in der in Deutschland üblichen Praxis keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Auch konfessionslose Steuerpflichtige können damit weiterhin über ihren Ehepartner an der Kirchensteuer beteiligt werden.
Spezielle Form der Kirchensteuer
Das "besondere Kirchgeld" ist eine spezielle Form der Kirchensteuer. Es wird in einigen Bundesländern von Ehegatten erhoben, die in glaubensverschiedener Ehe leben. Um eine glaubensverschiedene Ehe handelt es sich, wenn nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche angehört. Das Kirchgeld wird z.B. erhoben, wenn das Kirchenmitglied kein oder nur geringes Einkommen hat und zusammen mit seinem besser verdienenden, konfessionslosen Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Kein Zwang zur Zusammenveranlagung
Insgesamt hatten fünf Steuerpflichtige beim EGMR in Straßburg Beschwerde erhoben. Sie alle lebten in einer Ehe, bei der jeweils ein Ehepartner der Kirche angehört, der andere nicht. Alle Beteiligten hatten sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Vor dem EGMR machten sie u.a. eine Verletzung ihres Rechts auf (negative) Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) geltend, da sie Kirchensteuer an eine Kirche zahlen müssten, der sie gar nicht angehören würden. Der EGMR konnte jedoch keine Verletzung von Art. 9 EMRK erkennen. Er wies auch darauf hin, dass nach deutschem Recht die Möglichkeit besteht, sich gegen eine Zusammenveranlagung mit dem Kirchenmitglied zu entscheiden.
EGMR v. 6.4.2016, Az. 10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11
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