Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Gehört nur ein Ehegatte einer Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erhebt, wird in Sachsen und in vielen anderen Bundesländern bei einkommensteuerrechtlicher Zusammenveranlagung der Ehegatten (Ehegattensplitting) die Kirchensteuer im wirtschaftlichen Ergebnis auch aus dem Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten erhoben. Man spricht hier vom sog. besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Bisher wurde dieses Vorgehen als verfassungsgemäß angesehen.
Landeskirchensteuergesetz wurde geändert
Als die eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt wurde, kam diese einkommensteuerrechtlich zunächst nicht in den Genuss des Ehegattensplittings. Im Jahr 2013 wurde das Splitting rückwirkend für alle offenen Fälle aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.5.2013 vom Bundesgesetzgeber eingeführt. Allerdings änderte der Freistaat Sachsen - anders als alle anderen Bundesländer außer Sachsen-Anhalt - sein Landeskirchensteuergesetz zunächst nicht. Ehegatten mussten das (erhöhte) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bezahlen, eingetragene Lebenspartner aber nicht. Erst ab 2016 änderte der Landesgesetzgeber das Landeskirchensteuergesetz, sodass das besondere Kirchgeld auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften bezahlt werden muss.
Eine kirchenangehörige Steuerzahlerin klagte nun beim Sächsischen Finanzgericht. Sie wurde mit ihrem nicht kirchenangehörigen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und wendet sich für 2014 und 2015 gegen die Schlechterstellung gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften. Das Sächsische FG teilt die Auffassung der Klägerin und legt die Frage der Vereinbarkeit mit der Verfassung zur Vorabentscheidung dem BVerfG vor (Az.: 2 BvL 6/19).
Sächsisches FG, Beschluss v. 25.3.2019, 5 K 1549/18, veröffentlicht mit Meldung v. 29.4.2019
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