Falsch bezeichneter Bescheid zur Feststellung des Grundbesitzwerts
Das Hessische FG hat entschieden: Wird in einem Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwerte zum Zwecke der Erbschaftsteuer ein Grundstück so fehlerhaft bezeichnet, dass nicht mehr eindeutig bestimmbar ist, was von der Feststellung genau umfasst sein soll, ist der Bescheid nichtig und kann von Seiten der Finanzbehörde auch ohne Zustimmung des Betroffenen aufgehoben werden.
Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes
Vor dem Hessischen FG klagten zwei Erben. Diese wurden durch Erbfall jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Mietwohngrundstücks und eines weiteren land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Das Finanzamt schätzte für diese beiden Grundstücke die Grundbesitzwerte und erließ jeweils einen Feststellungsbescheid. Zwar erfolgte darin eine Bewertung der Grundstücke.
Unklare Lagebezeichnung
Doch die Lagebezeichnung stimmte in beiden Bescheiden überein, so dass das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt davon ausging, dass es sich um ein und denselben Bescheid handelte. Es legte deshalb lediglich den Grundbesitzwert über das Mietwohngrundstück der Besteuerung zugrunde.
Bescheid ist nichtig
Strittig war nun, ob der Bescheid nichtig ist. Das Hessische FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts und verwies auf § 125 AO. Demnach ist ein Bescheid nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies offenkundig sei. Dies sei hier der Fall. Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az beim BFH II B 27/23) eingelegt worden.
Hessisches FG, Urteil v. 23.3.2023, 3 K 240/22, veröffentlicht am 18.12.2023
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