Berücksichtigung einer außerordentlichen Holznutzung nach Eintritt der Bestandskraft
Feststellung einer außerordentlichen Holznutzung
Strittig war, ob die Feststellung einer außerordentlichen Holznutzung im Rahmen einer gesonderten Feststellung des Gewinns im Jahr 2018 noch zulässig war. Der Kläger unterhielt im Streitjahr einen Forstbetrieb. In diesem Jahr erlitt er unstrittig durch Stürme sogenannte Kalamitätsschäden. Diese erklärte er in einer Anlage L zu seiner Einkommensteuererklärung als Einkünfte nach § 34b EStG. In der Feststellungserklärung zu seinen Einkünften aus Forstwirtschaft machte er zu diesen Schäden keine Angaben. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Im Einkommensteuerbescheid 2018 erkannte das Finanzamt die Tarifbegünstigung für die sogenannte Kalamitätsnutzung nicht an, da diese im Rahmen der Feststellungerklärung hätten geltend gemacht werden müssen. Aufgrund der Bestandskraft sei es aber nicht mehr möglich, den Feststellungsbescheid 2018 zu ändern. Der Kläger wandte sich im Wege der Verpflichtungsklage gegen diese Rechtsauffassung. Eine Berichtigung komme insbesondere wegen einer offenbaren Unrichtigkeit in Betracht.
Keine offenbare Unrichtigkeit
Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage als unbegründet ab. Der Gewinnfeststellungsbescheid 2018 sei zwar fehlerhaft, da die Feststellung einer sogenannten außerordentlichen Holznutzung unterblieben sei, obwohl die Voraussetzungen vorgelegen hätten. Die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift, die eine Änderung der bestandskräftigen Feststellung des Gewinns 2018 ermöglichen würde, seien aber nicht erfüllt. Insbesondere liege keine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO vor. Der Fehler sei hier nicht in der Sphäre des Finanzamts entstanden, sondern der Steuerpflichtige habe eine fehlerhafte Erklärung abgegeben. Ein mechanisches Versehen des Sachbearbeiters im Finanzamt sei nicht erkennbar.
Die Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei ebenfalls nicht einschlägig, da zwar eine neue Tatsache im Sinne der Bestimmung vorliege. Allerdings liege ein Verschulden des steuerlichen Beraters an dem nachtäglichen Bekanntwerden vor. Der steuerliche Berater hätte wissen müssen, dass die Kalamitätsnutzung im Rahmen der Feststellung hätte geltend gemacht werden müssen. Dieses Verschulden müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Weitere Korrekturvorschriften seien ebenfalls nicht einschlägig.
Angaben in der falschen Steuererklärung
Es ist wie oftmals: ist das Kind in den (steuerlichen) Brunnen gefallen, sprich, ist ein Fehler passiert, wird alles versucht, um diesen zu korrigieren. Hier war offensichtlich die Erklärung der Geltendmachung der Anwendung des § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG in der falschen Steuererklärung erfolgt. Sie hätte in der Feststellungserklärung erfolgen müssen, wurde aber in der Einkommensteuererklärung angegeben. Leider wurde sodann der Feststellungsbescheid bestandskräftig und die Geltendmachung im Einkommensteuerbescheid wurde verwehrt. Nach den Erfahrungen aus der Praxis ist diese Art der Bearbeitung eher als ungewöhnlich anzusehen, da die Finanzämter regelmäßig bei Feststellungserklärungen eine erheblich längere Bearbeitungszeit benötigen. Wie dem auch sei, hier versuchte der Kläger alles, um eine Änderung der bestandskräftigen Feststellung 2018 zu erwirken. Ernsthaft geprüft hat das Finanzgericht hierbei lediglich eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO sowie das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Voraussetzungen für eine offenbare Unrichtigkeit liegen hierbei – wie das Finanzgericht schlüssig darlegt – nicht vor.
Die Regelung ist sowieso oftmals der letzte Rettungsanker, wenn keine andere Änderungsbestimmung einschlägig ist. § 129 AO wird oft vorgebracht, aber ebenso oft auch abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegen hingegen zwar grundsätzlich vor, doch ist es wohl zutreffend, dass dieses nachträgliche Bekanntwerden durch den steuerlichen Berater des Klägers verschuldet wurde. Wer als Steuerberater mit forstwirtschaftlichen Fällen befasst ist, hätte wissen müssen, wie § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG geltend gemacht werden muss. Das Verschulden des Steuerberaters muss sich der Kläger dabei unstrittig zurechnen lassen. Alles in allem erscheint die Entscheidung damit plausibel.
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