Altersentlastungsbetrag erhöht den verbleibenden Verlustvortrag
Die zusammenveranlagten Eheleute hatten im Jahr 2015 (Streitjahr) beide das 64. Lebensjahr vollendet und daher Anspruch auf Altersentlastungsbeträge nach § 24a EStG. Der Ehemann erzielte im Streitjahr eine Summe der Einkünfte von ./. 26.381 EUR und die Ehefrau von 0 EUR, von denen das Finanzamt die Entlastungsbeträge von 1.216 EUR (Ehemann) und 1.095 EUR (Ehefrau) abzog, sodass sich beim Ehemann ein Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 27.597 EUR und bei der Ehefrau von ./. 1.095 EUR ergaben. Das Finanzamt lehnte es aber ab, die Altersentlastungsbeträge bei der Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2015 zu berücksichtigen. Stattdessen stellte es lediglich einen Verlustvortrag von 26.381 EUR für den Ehemann fest. Das Finanzamt argumentierte, dass nach dem Wortlaut der Vorschriften zum Verlustabzug (§ 10d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG) nur negative Einkünfte vor- und zurückgetragen werden könnten, nicht jedoch Altersentlastungsbeträge.
Altersentlastungsbetrag bei der Verlustfeststellung
Die dagegen gerichtete Klage der Eheleute hatte Erfolg. Das FG urteilte, dass das Finanzamt auch die Altersentlastungsbeträge im Rahmen des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2015 berücksichtigen muss. Ein am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibender Verlustvortrag muss nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt werden. Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG sind die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des jeweiligen Veranlagungszeitraums zu Grunde gelegt worden sind. Nach Gerichtsmeinung sind also nicht nur die (nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich verbleibenden) negativen Einkünfte zu erfassen, sondern auch in dem jeweiligen Jahr berücksichtigte Altersentlastungsbeträge – selbst wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Eine negative Summe der Einkünfte kann durch Altersentlastungsbeträge zudem im Jahr der Gewährung zu einem noch höheren negativen Gesamtbetrag der Einkünfte führen.
Revision beim BFH
Nach dem Urteil lassen sich Altersentlastungsbeträge also in Folgejahre "mitnehmen", in denen dann (womöglich) Verlustverrechnungspotential und somit eine steuerliche Verwertungsmöglichkeit besteht. Ob es bei diesem Ergebnis bleibt, muss nun der BFH abschließend entscheiden (Az beim BFH IX R 3/19). Einspruchsführer, die sich in ihrem eigenen Fall auf dieses laufende Verfahren berufen, können bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung ein Ruhen ihres Verfahrens erreichen.
FG Köln, Urteil v. 12.12.2018, 10 K 1730/17, Haufe Index 13011997
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
377
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
239
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
146
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
105
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
103
-
5. Gewinnermittlung
102
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
93
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026
-
Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
01.06.2026
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026