Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Der BFH hat entschieden, dass es der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht, wenn die Sicherheitsleistung, die das Hauptzollamt zuvor festgesetzt und die der Versender dementsprechend geleistet hatte, nicht die volle Höhe der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt.

Hintergrund: Sicherheitsleistung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Die Klägerin beförderte in mehreren Fällen Schaumwein aus ihrem Steuerlager in Deutschland in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck eröffnete sie jeweils elektronisch ein Steueraussetzungsverfahren.

Zur Absicherung möglicher steuerlicher Risiken aus der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren hatte das Hauptzollamt zuvor eine Sicherheit festgesetzt, die die Klägerin geleistet hatte und die als sog. fortgesetzte Barsicherheit für die durchgeführten Beförderungen verwendet wurde.

Allerdings hätte die Höhe der Sicherheit im Falle einer Steuerentstehung nicht die volle Steuerhöhe abgedeckt. Aus diesem Grund setzte das Hauptzollamt gegen die Klägerin Schaumweinsteuer in Höhe der Differenz aus der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer und der geleisteten Sicherheit fest, weil es der Auffassung war, dass die Leistung einer Sicherheit in Höhe der potentiellen Steuerhöhe konstitutiv für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens war.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen den Steuerbescheid statt.

Entscheidung: Steuerhöhe nicht konstitutiv für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens

Der BFH wies die Revision des Hauptzollamts gegen die Entscheidung des FG zurück, weil er die Leistung einer Sicherheit genau in Höhe der möglicherweise entstehenden Steuer nicht als konstitutiv für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens ansah.

BFH, Urteil v. 24.6.2025, VII R 33/22; veröffentlicht am 16.10.2025


Schlagworte zum Thema:  Zoll , Steuern , Europäische Union
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