Auslandsstudium ohne eigenen inländischen Hausstand
Die Steuerpflichtige schloss zunächst eine Ausbildung ab und absolvierte nachfolgend einen Bachelorstudiengang. Im Rahmen des Studiums hielt sie sich während zweier Auslandssemester und einem Auslandspraxissemester im Ausland auf. In dieser Zeit blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. Die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte machte sie erfolglos als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) geltend.
Kein Werbungskostenabzug
Auch das Finanzgericht versagte den begehrten Werbungskostenabzug und wies die Klage ab. Zwar können nach Abschluss einer Erstausbildung Aufwendungen für eine zweite Ausbildung z. B. wie im Streitfall in Form eines Studiums grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Die Steuerpflichtige hatte auch während der Auslandsaufenthalte dort ihre erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG. Denn eine ausländische Universität ist nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen.
Keine doppelte Haushaltsführung
Jedoch lagen im Streitfall die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug notwendiger Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) nicht vor. Denn eine doppelte Haushaltführung setzt voraus, dass die Steuerpflichtige außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand hätte unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte hätte wohnen müssen. Im Streitfall befand sich der einzige eigene Hausstand der Steuerpflichtigen jedoch im Ausland und nicht im Haushalt der im Inland wohnenden Eltern, da durch die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern kein eigener Hausstand der Steuerpflichtigen begründet wurde.
Unterbringung im Haushalt der Eltern
Die klageabweisende Entscheidung beruht maßgeblich auf dem Umstand, dass die Steuerpflichtige am Ort der ausländischen Universität eine erste Tätigkeitsstätte begründet hat mit der Folge, dass dann Unterbringungskosten nur im Rahmen der eingeschränkten Regelungen einer doppelten Haushaltsführung, und nicht im Rahmen von Reisekosten abziehbar sind. Um eine solche doppelte Haushaltsführung anzunehmen, genügt es jedoch nicht, wenn ein Arbeitnehmer - wie im Streitfall - im Haushalt seiner Eltern lediglich ein Zimmer bewohnt. Außerdem muss sich der Arbeitnehmer an der Wohnungsmiete und den Nebenkosten beteiligen, was im Streitfall ebenfalls nicht gegeben war.
FG Münster, Urteil v. 24.1.2018, 7 K 1007/17 E, veröffentlicht am 15.2.2018, Haufe Index 11550042.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
281
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
270
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
189
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
146
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
113
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
102
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
76
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
72
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
72
-
Wann liegt eine "unverzügliche" Selbstnutzung eines Familienheims vor?
31.08.2026
-
Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich
31.08.2026
-
Verspätungszuschlag auch in Erstattungsfällen möglich
31.08.2026
-
Erweiterte Grundstückskürzung bei unterjährigem Verkauf des letzten Grundstücks
28.08.2026
-
Immobilienübertragung im Scheidungsvergleich
28.08.2026
-
Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
27.08.2026
-
Entstehung junger Finanzmittel i. S. d. ErbStG
27.08.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte
27.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten bei Schenkung von Kommanditanteilen
26.08.2026
-
Kindergeldanspruch und Freizügigkeitsberechtigung einer nach Geburt nicht berufstätigen Mutter
25.08.2026