Auskunft über die Besteuerung eines Konkurrenten
Auskunft über Umsatzsteuersatz des Konkurrenten
Der Kläger A ist als Facharzt auf dem Gebiet der Augenlaserbehandlung operativ tätig. Er sieht die B-GmbH als Konkurrentin an, weil diese Augenlaserbehandlungen mutmaßlich ebenfalls als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG abrechne, obwohl sie nicht fachlich qualifiziert sei.
Drittschützende Norm vs. Steuergeheimnis
Das Finanzamt lehnte die von A beantragte Auskunftserteilung, wie die Umsätze der B-GmbH besteuert werden, mit der Begründung ab, dass das Steuergeheimnis nach § 30 AO dem entgegenstehe. Im Übrigen komme Auskunft ohnehin nur bei einer – hier nicht gegebenen – Konkurrenzsituation zu öffentlichen Einrichtungen in Betracht. Schließlich habe A auch keine Wettbewerbsnachteile dargelegt und § 4 Nr. 14 UStG sei auch keine drittschützende Norm.
Auskunftsanspruch über Besteuerung eines Konkurrenten
Das FG hat entschieden, dass der Ablehnungsbescheid des Finanzamts rechtmäßig ist.
Ein Steuerpflichtiger hat einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten unbeschadet des Steuergeheimnisses nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Steuerpflichtige muss substantiiert und glaubhaft darlegen, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende, unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden und gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen können.
Nach Auffassung des FG ging das Finanzamt zu Recht davon aus, dass A insbesondere keine konkret feststellbaren Wettbewerbsnachteile substantiiert dargelegt hatte. Dies war hier aber in besonderer Weise erforderlich, weil A nicht befürchtet hat, dass die B-GmbH niedriger, sondern genauso besteuert wird wie er. Im Ergebnis wollte A damit eine Schlechterstellung der B erreichen.
Wann eine Norm drittschützend ist
Drittschützend ist eine Norm, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch den Schutz von Individualinteressen bezweckt und so für den Betroffenen ein subjektiv-öffentliches Recht begründet. Danach muss im Bereich des Konkurrentenschutzes eine Norm gegeben sein, die zumindest auch wettbewerbsschützenden Charakter besitzt.
Der Vorschrift des § 4 Nr. 14 UStG kommt kein wettbewerbsschützender Charakter zu. Sie bezweckt gerade nicht, einen Steuerpflichtigen in besonderer Weise gegenüber anderen Steuerpflichtigen etwa aus gemeinnützigen Gründen oder wegen öffentlicher Aufgaben zu privilegieren. Vielmehr besteht der Sinn der Vorschrift darin, die Kosten der Heilbehandlung gering zu halten und damit dem Endverbraucher durch die Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen nicht noch zusätzlich mit Umsatzsteuer zu belasten.
Hessisches FG, Urteil v. 11.12.2018, 4 K 977/16, Haufe Index 13079058
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
275
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
247
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
162
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
140
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026
-
Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
02.04.2026
-
Alle am 2.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.04.2026