Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
In dem Urteil v. 10.5.2017, 4 K 73/15, entschied das FG Hamburg, entgegen der Auffassung des OLG Hamm, dass die alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auch für die Branchen gelten, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt worden ist.
FG Hamburg, Urteil v. 10.5.2017, 4 K 73/15, Mitteilung v. 24.5.2017
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