Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes
Hintergrund:
Eine GbR, die eine kieferorthöpädische Gemeinschaftspraxis betrieb, machte in ihren Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte für 2001 und 2002 Kosten für die Ausbildung des Sohnes des Gesellschafters A zum Facharzt für Kieferorthopädie als Sonderbetriebsausgaben geltend. Der Sohn war zuvor bereits als Zahnarzt ausgebildet und promoviert. Seit 01.07.2004 ist er Mitgesellschafter der GbR, nachdem A seine kassenärztliche Zulassung wegen Vollendung des 68. Lebensjahres zurückgeben musste. Das Finanzamt versagte den Abzug der Ausbildungsaufwendungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung:
Der BFH entschied, dass die Kosten für die Fachausbildung des Sohnes weder Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters A noch (vorweggenommene) Sonderbetriebsausgaben des Sohnes in seiner Eigenschaft als später der GbR beigetretener Gesellschafter seien.
Aufwendungen, die jemand für die Ausbildung oder berufliche Fortbildung seiner Kinder trägt, gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Betriebsausgaben können solche Aufwendungen ausnahmsweise nur dann sein, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind.
Im Streitfall kommt eine Zurechnung zur betrieblichen Sphäre der GbR schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht nachgewiesen wurde, dass die Ausbildungsaufwendungen auch für fremde Dritte im Betrieb der GbR getätigt worden wären. Im Gegenteil spricht für den privaten Charakter der von A getragenen Aufwendungen, dass dieser ein Interesse an der Fortführung seiner Praxis durch seinen Sohn hatte. Darauf weist auch der Umstand hin, dass sich die GbR selbst an den Kosten der Ausbildung des Sohnes des A nicht beteiligen wollte. Sonderbetriebsausgaben des A scheiden damit aus.
Die Annahme von Sonderbetriebsausgaben des Sohnes scheitert bereits daran, dass dieser im Streitzeitraum noch gar nicht an der GbR beteiligt war. Aufwendungen von Personen, die im Feststellungszeitraum nicht an einer bereits werbend tätigen Gesellschaft beteiligt sind, können nicht Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte dieser Gesellschaft sein. Dementsprechend können auch später eintretenden Gesellschaftern – wie hier dem Sohn des A – nicht die Ergebnisse früherer Feststellungszeiträume zugerechnet werden (BFH, Urteil v. 10.12.1992, XI R 45/88, BStBl II 1993 S. 538).
BFH Urteil vom 06.11.2012 - VIII R 49/10 (veröffentlicht am 06.02.2013)
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